Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 19. August 1917
Anweisung für an Ruhr erkrankte Menschen.
Amtliche Bekanntmachungen.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 be-
stimme ich hiermit für das Gebiet des
Festungsbereichs Cöln:
Wohnungen oder Häuser, in welchen an
Ruhr erkrankte Personen sich befinden, kön-
nen durch die Behörden kenntlich gemacht
werden.
Dies hat durch eine Tafel oder ein Pla-
kat mit der Bezeichnung „Ruhr“ zu ge-
schehen.
Ich weise darauf hin, daß sich nach § 134
R. Str. G. B. diejenigen strafbar machen,
die öffentlich angeschlagene Bekanntmach-
ungen, Verordnungen, Befehle oder An-
zeigen von Behörden und Beamten böswil-
lig abreisen, beschädigen oder verunstalten.
Diese Bekanntmachung tritt sofort in
Kraft.
Cöln, den 9. August 1917.
Der Gouverneur der Festung Cöln:
v. Zastrow.
Generalleutnant.