22. September 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 22. September 1917

Kriegsalltag im Gerichtssaal – Urteile des Solinger Schöffengerichts

   Aus dem Gerichtssaal.
   Schöffengericht Solingen.
   Belagerungszustand und Versammlungsrecht
   Genosse Rapp, Geschäftsführer des Deutschen Metallarbeiterver-
bandes, stand gestern vor dem Schöffengericht, weil er sich gegen die
Bestimmungen des Versammlungsgesetzes, wie es unter dem Belage-
rungszustand beschaffen ist, vorgegangen haben soll. Ein Ver-
trauensmann hatte die Polizei mitgeteilt, daß Rapp
am 30. April bei Nied eine Versammlung der Arbeiter der
Firma Hörster abgehalten, sie aber nicht bei der Behörde angemeldet
habe. In den Akten ist von den Arbeitern der Firma Hugo Linder
die Rede. Diese Versammlungen sind aber gar nicht eröffnet worden,
weil nicht genug Teilnehmer erschienen waren. – Rapp gab ohne
weiteres zu, daß er eine ganze Anzahl Betriebsversammlung ab-
gehalten habe, um die Wahlen der Fabrikausschüsse vorzubereiten. –
Nach § 11 des Hilfsdienstgesetzes sind solche Versammlungen nicht
anmeldepflichtig. Uebrigens hat nach der Angabe Rapps der Land-
rat und auch der Oberbürgermeister auf die Anmeldung solcher Ver-
sammlungen verzichtet. – Die Entscheidung in der Sache wird ver-
tagt, um den Landrat ueber Kapps Behauptung zu vernehmen.


                         Teure Kernseife
   Die Ehefrau W. aus Wald verkaufte Kernseife und überschritt
dabei ganz erheblich den Höchstpreis. Sie verkaufte das Viertelpfund
für 4 Mark, während der Höchstpreis für ein ganzes Kilogramm
5 Mark beträgt. Frau W. behauptet, es sei „Auslandsseife“ gewesen
und sie habe selbst 3,80 Mark für das Stück bezahlen müssen. Eine
Rechnung hatte die Angeklagte natürlich nicht, so daß man keinerlei
feste Unterlage für oder gegen ihre Behauptung hat. Die Angeklagte
trifft eine Geldstrafe von 15 Mark.
                                  Geheimschlächtereien.
   Der frühere Metzger und heutige Fabrikarbeit Karl B. aus
Höhscheid und der ehemalige Milchhändler und jetzige Fuhr-
unternehmer Leopold W. aus Gräfrath vereinigten ihre geschäft-
lichen Talente und Erfahrungen, um aus dem bestehenden Mangel
an Schweinefleisch für sich Nutzen zu ziehen. Sie kauften Schweine
angeblich zum Weitermästen, doch hielten sie sich mit dieser zeit-
raubenden Arbeit nicht lange auf, sondern murksten die Schweine
nächtlicherweise ab und verkauften das Fleisch. W. gab an, sein
Schwein habe nicht fressen wollen, weshalb er zur Notschlachtung habe
schreiten müssen. Der Angeklagte B. klagte, er habe 47 Pfund an
Körpergewicht verloren, da habe er für Fettigkeiten sorgen müssen.
B. ist schon häufig wegen Geheimschlächterei und Preiswuchers vor-
bestraft. Das Gericht verurteilte den Angeklagten B. wegen zweier
Fälle von Geheimschlächterei und wegen Verkaufs von Fleisch ohne
Entwertung der Karte zu ingesamt 108 Mark Geldstrafe. Der An-
geklagte W. kam mit 15 Mark Geldstrafe davon.
                     Unerlaubter Handel mit Futtermehl.
   Gegen den Landwirt Bernhard H. aus Gräfrath war von
seinem Nachbar, dem Landwird H.,  mit dem er auf gespanntem Fuße
lebt, die Anzeige erstattet worden, er habe Gerstenmehl, das ihm von
der Stadt Wald zur Schweinefütterung geliefert worden sei, im
Privathandel weiterverkauft und für den Zentner 17,50 Mark und für
das Pfund 60 bis 70 Pf[enni]g genommen. H. gab zu, Mehl verkauft zu
haben, doch handle es sich dabei nicht um Mehl von der Stadt Wald,
sondern um Ware, die er gelegentlich eines Schweineeinkaufs im
Sauerlande erworben habe. Der Angeklagte hat wie von den Zeugen
bestätigt wird, das Mehl nur ungern und auf vieles Bitten hin
abgegeben. Das Urteil lautete auf Freisprechung, soweit die Anklage
den Preiswucher betraf. Wegen der Abgabe des Mehles ohne Karte
trifft ihn eine Geldstrafe von 30 Mark.
      Aufforderung an feindliche Arbeiter zum Kontaktbruch.
   Die russisch-polnischen Arbeiter Felix L., Felix R. und der deutsch-
polnische Dachdecker Stanislaus O. haben hier arbeitende russisch-
polnische Arbeiter aufgefordert, die Arbeit niederzulegen und ohne
polizeiliche Genehmigung ihren Wohnsitz zu verändern. Der Polizei-
sergeant Theophil T. von hier, auch ein Pole, hat unter den
polnischen Arbeitern Vertrauensleute, die ihm
Mitteilung davon machten. Stanislaus O. soll die Seele
des Unternehmens gewesen sein, der die Leute angeblich für einen
Bahnbau in der Eifel anwarb, tatsächlich aber über die holländische
Grenze bringen wollte. O., der bereits wegen allerlei Vergehen dreiund-
zwanzigmal vorbestraft ist, sitzt schon seit dem 8. August in Unter-
suchungshaft. Gegen O. beantragte der Amtsanwalt unter Berück-
sichtigung seiner Vorstrafen eine Gefängnisstrafe von drei Monaten,
gegen L., als den nächst Hauptbeteiligten, eine solche von sechs Wochen
und 3 Tagen und gegen den Angeklagten R. eine solche von 5 Tagen
Gefängnis. Das Urteil lautete gegen die Angeklagten wie beantragt.
Dem O. wird ein Monat auf die erlittene Untersuchungshaft ange-
rechnet.
                          Kartoffeldiebstahl
   Die Eheleute Karl St., B. und die Witwe H. sollen von einem
Acker Kartoffeln geerntet haben, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein.
Die Angeklagten wollen nur je 2 bis 3 Pfund mitgenommen haben;
die Kartoffeln sollen frei auf dem Felde gelegen haben. Eine Zeugin
sah aber an, daß die Angeklagten viel mehr Kartoffeln mitgenommen
hätten. Der Amtsanwalt beantragte unter Berücksichtigung der Not-
lage, in der sich die Angeklagten befunden haben, gegen jeden eine
Geldstrafe von 6 Mark. Das Gericht entsprach diesem Antrage.


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Stadtarchiv Solingen (22. September 2017). 22. September 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 19. September 2024 von https://doi.org/10.58079/csjn


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