15. September 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 15. September 1917

Ausführen von Kartoffeln  nur mit spezieller Genehmigung erlaubt.

Bekanntmachung
betreffend Kartoffelausfuhrverbot.
Auf Grunde der Bundesratsverordnung über die
Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 vom
28. Juni 1917 (R[eichs]-G[esetz]-Bl[att] S[eite] 569) und auf Grund
der Bundesratsverordung über die Errichtung von
Preisprüfungsstellen und die Versorungsregelung vom
25. September 1915 (R[eichs]-G[esetz]-Bl[att] S[eite] 607) sowie der
Bekanntmachung zur Ergänzung dieser Verordnung
vom 4. November 1915 (R[eichs]-G[esetz]-Bl[att] S[eite] 728) und
6. Juli 1916 (R[eichs]-G[esetz]-Bl[att] S[eite] 673) wird zur Sicherung
Versorgung der Bevölkerung des Kreises mit Kar-
toffeln wie überhaupt zur Erfüllung der dem kom-
munalverbande durch die vorerwähnte Bundesratsver-
ordnung auferlegten Pflichten folgendes angeordnet:

§ 1. Die Ausfuhr von Kartoffeln aus dem Kreise
Schleiden ist ohne meine Genehmigung verboten.
§ 2. Sofern die Kartoffelausfuhr gestattet wird,
muß die Erlaubnis schriftlich erteilt werden. Zur
Gültigkeit des Erlaubnisscheines ist neben meiner oder
meiner Vertreter oder Beauftragten Unterschrift die
Beidrückung des Dienstsiegels des Kreisausschusses
erforderlich.
§ 3. Bei Saatkartoffeln gilt die Erlaubnis als
erteilt, wenn der gemäß § 2 der Bundesratsverod-
nung über Saatkartoffeln aus der Ernte 1917 vom
16. August 1917 (R[eichs]-G[esetz]-Bl[att] S[eite] 711/12) schriftlich
zu tätigende Vertrag meine Genehmigung erhalten hat.
Werden Saatkartoffeln mit der Eisenbahn versandt,
so hat sich der Veräußerer nach erfolgreicher Verfrachtug
von der Versandstation auf der Vertragsausvertigung
die Absendung unter Angabe der versandten Menge
und des Ortes bescheinigen zu lassen. Erfolgt die
Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der
Veräußerer auf der Vertragsausfertigung den Empfang
durch den Erwerber bestätigen zu lassen; in dieser
Empfangsbestätigung ist unter Angabe des Ortes der
erfolgten Uebergabe die Menge zu benennen.
§ 4. Unter die im § 1 verbotene AUsfuhr fallen
nicht Kartoffellieferungen, die von den Kommisionären
des Kreises an Kommunalverbände und Gemeinden
der dem Kommunalverband Schleiden von der Pro-
vinzialkartoffelstelle zur Versorgung aufgegebenen Be-
darfsbezirke bewirkt werden. Personen deren Bestellung
zu Kommisionär erfolgt, erhalten von mir einen
schriftlichen Ausweis. Auf Verlangen der Eisenbahn-
verwaltung und der Polizeibeamten ist der Ausweis
vorzuzeigen.
§ 5. Zuwiederhandlungen gegen iese Anordnung
werden mit Gefängnis bis zu 6 Monanten oder mit
Geldstrafe bis zu 1500 M[ar]k bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte
erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.
§ 6. Diese Anordnung tritt mit dem 15. Sep-
tember d[es] J[ahre]s in Kraft.
Schleiden, den 5. September 1917.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
Graf v[on] Spee.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Kreisarchiv Euskirchen (15. September 2017). 15. September 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 2. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/csfw


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