Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 12. September 1917
Neue Verordnung über Ver- und Ankauf getragener Kleidung
Verordnung der Reichsbekleidungsstelle
über
den Verkehr mit gebrauchter Wäsche.
Bonn 1. September 1917. (D. Reichsanz[eiger] N[umme]r 208)
Aufgrund der Bundesratsverordung über die
Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. Mäzr
1917 (R[eichs]-G[esetz]-Bl[att] S[eite] 257) wird folgendes bestimmt:
§ 1. Es ist verboten, in Gebrauch gewesene Haus-,
Bett- und Tischwäsche zu erwerben, zu veräußern oder
in irgend welcher Weise zu verarbeiten, sofern der
Erwerb, die Veräußerung oder die Verarbeitung zum
Zwecke der Erziehlung eines Gewinns erfolgt.
§ 2. Gestattet bleibt, soweit nicht die Verarbeitung
oder Veräußerung durch die Bekanntmachung der
Reichbekleidungsstelle über Beschlagnahme der im
Besitz von Hotels, Gast- und Schankwirtschaften und
ähnlichen Betrieben sowie Wäscheverleihgeschäften be-
findlichen Bett-, Haus- und Tischwäsche vom 25.
August 1917 (Reichsanzeiger N[umme]r. 202) verboten ist:
a) die Verarbeitung durch einen Beauftragten, so-
fern sie nur für den eigenen Verbrauch des
Auftraggebers oder seiner Angehörigen erfolgt,
b) die Veräßerung an Kommunalverbände
oder die Stellen, deren sich diese zur Durch-
führung der Bewirtschaftung der getragenen
Bekleidungsstücke bedienen, (§ 1 der Bekannt-
machung des Reichkanzlers über den Verkehr
mit getragenen Kleidung- und Wäschstücken
und getragenen Schuhwerken vom 23. Dezember
1916 (Reichs-Gesetzbl[att] S[eite] 1427).
Unberührt bleibt die Zulässigkeit der Ablieferug
von Lumpen an die durch die zuständige Behörde zu-
gelassenen Lumpensortieretriebe und der Erwerb
durch diese.
§ 3. Die Bestimmungen des § 1 finden auf
Wäschestücken, zu deren Herstellung ausschließlich Papier-
garne verwendet sind, keine Anwendung.
§ 4. Die Reichsbekleidungsstelle behält sich vor,
in besonderen Fällen Ausnahmen von den Vorschriften
des § 1 zuzulassen.
§ 5. Wer den Bestimmungen des § 1 zuwieder-
handelt, wird auf Grund des § 3 der Bundesrats-
verordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle
vom 22. März 1917 mit Gefängnis bis zu einem
Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder
mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben diesen Strafen kann auf die in § 3 der
Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbe-
kleidungsstelle bezeichneten Nebenstrafen erkannt werden.
§ 6. Die Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 1. September 1917.
Reichsbekleidungsstelle.
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Kreisarchiv Euskirchen (12. September 2017). 12. September 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 13. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/csft