Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 01. September 1917
Bestrafungen durch die königlichen Amtsgerichte in Gemünd und Blankenheim
Bekanntmachung.
Durch Strafbefehl a) des Königlichen Amtsgerichts
in Gemünd wurden bestraft:
1. Der Ackerer Michael Rademacher in Beneberg
wegen unrichtiger Angaben über seine Vorräte an
Gerste zu 75 Mark Geldstrafe, ev[en]t[ue]l[l] zu 15 Tagen
Gefängnis.
2. Der Ackerer Heinrich Milz aus Eicks wegen
Vergehens gegen die Bekanntmachungen über Brot-
getreide und Mehr, Gerste, Hafer aus der Ernte 1916
zu 20 M[ar]k Geldstrafe, ev[en]t[ue]l[l] zu 4 Tagen Gefängnis,
ferner wegen Vergehens gegen §§ 1 und 11 der
Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Vornahme
einer Erhebung der Vorräte an Brotgetreide zu 30
M[ark] Geldstrafe ev[en]t[ue]l[l] zu 6 Tagen Gefängnis.
3. Der Ackerer Franz Kirch aus Dreiborn und die
Ehefrau Hubert Hilgers aus Dreiborn wegen der
Beschuldigung, unbefugt beschlagnahmte Vorräte
an Hafer verkauft zu haben, zu 20 M[ar]k Geldstrafe,
ev[en]t[ue]l[l] zu je 4 Tagen Gefängnis.
4. Der Ackerer Ferdinand Wilhelm Berners aus
Dreiborn wegen des Vergehens, in Dreiborn in nicht
rechtsverjährter Zeit bei der durch Verordnung vom
22. 3. 1917 vorgeschriebenen Bestandsaufnahme,
Vorräte an Brotgetreide verheimlicht zu haben, zu
30 M[ar]k Geldstrafe, ev[en]t[ue]l[l] zu 6 Tagen Gefängnis.
5. Der Händler und Ackerer August Röttgen aus
Eicks wegen Vergehens gegen das Gesetz betr[effend] Höchst-
preise vom 4. 9. 1914 in der Fassung vom 23. 3.
1916 und die Bundesratsverordnung vom 14. 9.
1916 zu 50 M[ar]k Geldstrafe, ev[en]t[ue]l[l] zu 10 Tagen
Gefängnis.
6. Der Müller Johann Hermanns aus Zingsheim
wegen des Vergehens, zu Zingsheim in nicht rechts-
verjährter Zeit die Ausmahlung von Brotgetreide der
Selbstversorger ohne Mahlkarte vorgenommen zu haben,
zu 100 M[ar]k Geldstrafe, ev[en]t[ue]l[l] zu 20 Tagen Gefängnis.
b) des Königlichen Amtsgerichts zu Blankenheim
wurden bestraft:
1. Der Ackerer Mathias Maus in Marmagen
wegens des Vergehens, zu Marmagen in nicht rechts-
verjährter Zeit bei der vorgeschriebenen Bestandsauf-
nahme Vorräte an Brotgetreide verheimlicht zu haben,
zu 60 M[ar]k Geldstrafe, ev[en]t[ue]l[l] zu 12 Tagen Gefängnis.
2. Die Ehefrau Johann Stein aus Waldorf wegen
Vergehens gegen §§ 1, 3 und 6 der Bekanntmachung
des Reichskanzlers über Inanspruchnahme von Getreide
und Hülsenfrüchte vom 22. 3. 1917 zu 50 M[ar]k Geld-
strafe ev[en]t[ue]l[l] zu 10 Tagen Gefängnis.
Schleiden, den 25. August 1917.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
Graf von Spee.
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Kreisarchiv Euskirchen (1. September 2017). 1. September 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 20. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/csf4