15. August 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 15. August 1917

Behandlung polnischer Arbeiter und Arbeiterinnen

Stellv[ertretendes] Generalkommando
VIII. Armeekorps.
Abt[eilung] V. W. Nr. 6218.
Verordnung.
Es ist verboten:

1. polnische Arbeiter oder Arbeiterinnen dazu zu ver-
leiten, oder irgendwie durch Rat und Tat zu unterstützen,
ihre Arbeitsstellen zu verlassen oder die vertragsmässig über-
nommene Arbeit zu verweigern oder niederzulegen.
2. ein Arbeitsverhältnis polnischer Arbeiter oder Ar-
beiterinnen zu vermitteln oder einzugehen ohne den Nach-
weis, dass sie ihre frühere Arbeitsstelle mit Genehmigung
der zuständigen Polizeibehörde verlassen dürfen. Zuständig

ist in Preussen, beim Wechsel des Ortsbezirks (Gemeinde-
bez[iehungs]w[eise] selbstständiger Gutsbezirk) innerhalb dessen Orts-
polizeibezirks die Ortspolizeibehörde, dagegen beim Wechsel
des Ortspolizeibezirks der Landrat (in Stadtkreisen der Erste
Bürgermeister). Der Versuch ist strafbar.
Die Uebertretung sowie die Aufforderung oder Anreizung
zur Uebertretung wird, falls nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis
bis zu 1 Jahr bestraft. Beim Vorliegen mildernder Umstände
kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt
werden; vergl[eiche] § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851/11. Dezember 1915.
Coblenz, den 23. 7. 1917.
Der Kommandierende General.
von Ploetz, General der Infanterie.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Kreisarchiv Euskirchen (15. August 2017). 15. August 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 4. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/csee


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.