Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 11. August 1917
Aufruf gegen Streikhandlungen in der Heimat
Unverantwortliches Treiben von Frauen
und Jugendlichen.
Unsere feldgrauen Brüder stehen in den schwersten
und blutigsten Entscheidungskämpfen, die die Weltge-
schichte gesehen hat. Eine herrliche und lebendige
Mauer schützt und schirmt die Daheimgebliebenen.
Unser Vaterland ist in treuester Hut. Die Feinde
können ihm nichts anhaben. Aber im Innern des
Landes stecken leider noch mache schlimme Feinde.
Das sind neben den Kleinmütigen die unvernünftigen
Elemente unter den Frauen und Jugendlichen, deren
unverantwortliches Treiben bei Streiks und Unruhen
vom deutschen Volk einmütig aufs schärfste verurteilt
wird. Nach § 89 des Strafgesetzbuches wird ein
Deutscher, der während deines gegen das Deutsche Reich
ausgebrochenen Krieges der Kriegsmacht des Deutschen
Reiches vorsätzliche Nachteile zufügt, wegen Landes-
verrat bestraft. Wenn nicht mildernde Umstände zu-
gebilligt werden, kann Zuchthausstrafe bis zu 10 Jahren
verhängt werden. zur Erfüllung des Tatbestandes
des Landesverrats ist nicht erforderlich, daß bei dem
Täter eine sogenannte feindliche Absicht vorliegt. Ob
die Handlung ihm nun Gewinn bringen sollte oder ob
sie politischen oder wirtschaftspolitischen Beweggründen
entsprang, ist gleichgültig. Nicht der gewollte End-
zweck, sondern allein der Umstand ist entscheidend, ob
sie den Erfolg haben mußte, der deutschen Kriegsmacht
Nachteile zuzufügen, und ob sich der Täter dessen be-
wußt sein mußte. Damit scheidet der Streik in den
kriegswichtigen Betrieben während des Krieges als
politisches Machtmittel unbedingt aus. Wer sich des
Streiks trotzdem zur Erreichung bestimmter Zwecke
bedient, begeht ein Verbrechen.
Nach den öffentlich abgegebenen Erklärungen des
Chefs des deutschen Generalstabes und des Chefs des
Kriegsamtes kann es nicht mehr zweifelhaft sein, daß
eine auch nur vorübergehende Arbeitseinstellung in der
Rüstungsindustrie geeignet ist, im gegenwärtigen Kriege
die Entscheidung über Sieg oder Niederlage des deut-
schen Heeres zu beeinflussen. Ein jede solche Arbeits-
einstellung muß also der Kriegsmacht des Deutschen
Reiches Nachteil zufügen, und wer sie aus irgend
welchen Gründen anzettelt, begeht Landesverrat.
Keine Frau und auch kein Jugendlicher in Deutsch-
land wird sich des furchtbaren Vorwurfs des Landes-
verrats aussetzen wollen! Sie wären für immer ge-
ächtet. In erster Linie von denen, die draußen an
der Schlachtfront täglich das Leben einsetzen für die
Daheimgebliebenen, für die Frauen und die heran-
wachsenden Jugendlichen.
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Kreisarchiv Euskirchen (11. August 2017). 11. August 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 13. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/csea