Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 9. August 1917
Fabrikant Buscher gegen die „Bergische Arbeiterstimme“
Herr Buscher.
hat ein Eingesandt an den in Wald erscheinenden „General-
Anzeiger“ gerichtet, in dem dieser Satz vorkommt:
Ich überlasse es daher der Oeffentlichkeit, sich hiernach
selbst ein Urteil zu bilden, bemerken möchte ich jedoch noch,
daß sich die „Bergische Arbeiterstimme“ bisher noch nicht
dazu verstanden hat, meine rein sachliche Richtigstellung des
voll Unwahrheiten und Entstellungen strotzenden, im rüpel-
haften Tone geschriebenen Artikels zu bringen, und ich des-
halb die ganze Angelegenheit der Militärbehörde unterbreitet
habe.
Wir haben es bisher so gehalten, daß wir jedem in unserer
Zeitung Erwähnten, der zu dieser Erwähnung etwas zu äußern
hatte, das Wort gestatteten. Wir wären auch im Falle Buscher
von dieser Gepflogenheit nicht abgegangen, trotz des der
heutigen Papierkontingentierung nicht entsprechenden ungebühr-
lichen Umfanges der Buscherschen Aeußerung. Aber Herr
Buscher beruft sich bei seiner Einsendung auf den
Berichtigungs-Paragraphen des Preßgesetzes, und dieser
Paragraph läßt ihn im Stiche – nicht wir. Herr
Buscher muß sich also über das Reichspreßgesetz be-
schweren, nicht über uns.
Auf der falschen Fährte ist Herr Buscher auch, wenn er sich
wegen der Ablehnung der § 11-Berechtigung, wie er sagt, an
die Militärbehörde gewandt hat. Verstöße gegen den
Berichtigungsparagraphen sind, wie die Uebertretungen aller
anderen Reichsgesetze, noch immer der Aburteilung der
ordentlichen Gerichte vorbehalten. Herr Buscher hätte
also seine Schritte nach dem Amtsgerichte lenken müssen. Er
möge es als ein Zeichen unserer Unvoreingenommenheit be-
trachten, daß wir ihn darauf aufmerksam machen.