2. August 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 2. August 1917

Aus einer Verhandlung beim Schlichtungs-Ausschuß Solingen

             Aus dem Schlichtungsausschuß.
   Gestern nachmittag tagte wieder eine Sitzung des Schlichtungs-
Ausschusses für Differenzen, die auf Grund des Hilfsdienstgesetzes
entstanden sind. Es standen 15 Fälle zur Verhandlung. Der Vor-
sitzende, Herr Amtsrichter Dr. Wirtz, verlas ein Schreiben des
Kriegsamtes, in dem auf den prinzipiellen Standpunkt hingewiesen
wird, auf den sich der Berliner Schlichtungs-Ausschuß gestellt hat.
Nach Ansicht dieses Ausschusses darf der Arbeiter nicht
verpflichtet werden, den Nachweis zu erbringen,
bei welchem anderen Arbeitgeber er in Arbeit
zu treten gedenkt und was er dort verdienen wird.
Auf der anderen Seite nimmt der genannte Schlichtungs-Ausschuß
keine Rücksicht auf die Tatsache, ob der Arbeiter anderswo mehr ver-
dienen kann, sondern stellt nur fest, ob der bisher gezahlte Lohn
den heutigen Zeitverhältnissen noch angemessen erscheint.


   Rapp legt gegen diese Art „Rechtsprechung“ Verwahrung ein.
Was heißt „auskömmlicher Lohn“? Dieser Begriff ist sehr dehnbar.
In Berlin gilt als „Durchschnittslohn“ für einen Arbeiter der Satz
von 15 Mark.
   Der Dreher W. arbeitete bisher bei Weyersberg, Kirschbaum
u. Comp. Der durschnittliche Lohn beträgt 94 Pf[enni]g. Der Stunden-
lohn ist auf 70 Pf[enni]g festgesetzt, soll jedoch jetzt auf 80 Pf[enni]g erhöht
werden. Die Firma Artur Richartz will dem W. aber 90 Pf[enni]g
Stundenlohn zahlen, so daß er einschließlich des Akkordverdienstes
auf 1,50 Mark kommen wird. W.K.C. erbietet sich, dem W. einen
Stundenlohn bis 1,20 Mark zu garantieren, doch lehnt W. dieses
Angebot ab. W. erhält den Abkehrschein.
   Der Maschinenschlosser R. aus Cronenberg kann bei einer dor-
tigen Firma Arbeit erhalten, wo er täglich 3 Mark mehr verdient,
als bei der Firma, bei der er jetzt arbeitet. Der Schlichtungs-
Ausschuß erteilte dem R. den Abkehrschein. Merkwürdigerweise war
der Vertreter der Firma nicht in der Lage, eine bindende Er-
klärung abzugeben. Bei der Firma verdiene der Kläger 90 Pf[enni]g
in der Stunde und erhielt bei Ueberstunden 30 Prozent Zuschlag.
   Der Fabrikmeister R., der bei der Solinger Facondreherei gegen
einen Wochenlohn von 70 Mark angestellt ist, kann sich bei einer
Ohligser Firma erheblich verbessern, denn diese bietet ihm 350 Mark
monatlich. Der Vertreter der Solinger Facondreherei wandte
ein, daß R. mit Ueberstunden 313 Mark verdient habe. Die Ohlig-
ser Firma hat sich verpflichtet, das abzuschließende Arbeitsverhältnis
mit R. auf fünf Jahre festzulegen, so daß Rapp mit Recht darauf
hinweisen konnte, daß die Zukunft des Klägers bei der Ohligser
Firma gesichert erscheint und ihm daher der Abkehrschein gegeben
werden muß. Der Vorsitzende empfiehlt dem Kläger, mit der
Ohligser Firma einen notariellen Vertrag abzuschließen, auf Grund
dessen er klagen kann. Die Sache wird bis dahin vertagt.
   Die Firma Maus zahlt dem Schreiner M. einen Stundenlohn
von 84 Pf[enni]g. Bei der Firma Flabb kann M. aber 1 Mark die
Stunde verdienen. Die Firma M. will „prinzipiell“ festgestellt haben,
was eine wesentliche Besserstellung des Arbeiters darstellt.
Der Vorsitzende bemerkt dazu, daß eine Lohnverbesserung
von 20 Pf[enni]g für die Stunde als wesentlich anzu-
sehen sei. Darauf verpflichtet sich die Firma Maus, diese Lohn-
zulage auch zu zahlen.
   Die Firma Großmann in Wald zahlt bisher ganze 20 Proz[ent]
Teuerungszulage. Erneute Verhandlungen mit der Firma waren
bisher ergebnislos, doch sollen mit dem Arbeitgeberverband neue
Verhandlungen gepflogen werden. Der Maschinenformer H. aus
Wald kann aber nicht so lange warten, um so weniger, als er schon
im Februar dieses Jahres die Firma Gr. verlassen und bei Boge
u[nd] Kasten anfangen wollte, wo er erheblich besser bezahlt würde.
Der Tagesverdienst des H. beläuft sich jetzt bei Gr. auf 9,50 Mark,
während er anderswo 18 bis 20 Mark verdienen kann. Rapp weist
darauf hin, daß die Firma Gr. die niedrigsten Formerlöhne im
Kreise Solingen zahle. Der Tarif mit Großmann werde wahrschein-
lich gekündigt, weil er in keiner Weise mehr der heutigen Zeit ent-
spreche. Die Firma Kieserling u[nd] Albrecht zahlt weit mehr als
Großmann, denn die Former erhalten dort schon 55 Prozent Teu-
erungszulage, die am 1. November noch weiter erhöht werden
soll. H. erhält den Abkehrschein. Die Firma Großmann soll end-
lich den „Erwägungen“ wegen des Lohnzuschlages Taten
folgen lassen. Von „Erwägungen“ des Unternehmers können die
Arbeiter nicht leben.
   Auch der Former Sch. will die Firma Großmann verlassen,
weil ihm der Lohn nicht genügt. Sch. ist im Westerwald ansässig
und besitzt dort 14 Morgen Land. Außer in seiner Ackerwirtschaft
will Sch. auf einer Grube als Bergmann arbeiten, wo er 8 bis
8,50 Mark für die Schicht verdient. Dem Sch. wird der Abkehr-
schein erteilt.
   Der Schlosser P. von der Firma Kieserling u[nd] Albrecht ist Mili-
tärinvalide mit 60 Prozent Rente und kann daher schwere körper-
liche Arbeit nicht verrichten. Die Ausstellung des Abkehrscheins
lehnt die Firma ab, bis P. ein ärztliches Attest beigebracht hat.
Dr. H., an den sich P. gewandt hatte, weigerte sich aber grund-
sätzlich, solche Atteste auszustellen. Er verwies den P. an den
Kreisarzt. Da die körperlichen Fehler bei P. aber auch bei andern
Gelegenheiten festgestellt worden sind, so spricht ihm der Ausschuß
den Abkehrschein zu.


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Stadtarchiv Solingen (2. August 2017). 2. August 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 13. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/csd1


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