4. August 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 04. August 1917

Bekanntmachung zur Beschlagnahmung des Heus aus der Ernste 1917

Beschlagnahme des Heues
aus der Ernte 1917.
Auf Grund der §§ 4 und 8 der Verordnung des

Herrn stellvertretenden Reichskanzlers über den Verkehr
mit Heu aus der Ernte 1917 vom 12. Juli 1917
und der dazu ergangenen Ausführungsanweisung des
Herrn Ministers des Innern vom 17. Juli 1917 wird
für den Umfang des Kreises Schleiden verordnet:
§ 1. Das gesamte Heu bei den Erzeugern und
Händlern im Kreise Schleiden wird für den Kommunal-
verband Schleiden beschlagnahmt und die Ausfuhr
von Heu außer an die Heeresverwaltung untersagt.
Ausnahmen von dem Ausfuhrverbot und Veräußerungen
von Heu an andere Stellen als die Heeresverwaltung
unterliegen meiner Genehmigung.

§ 2. Trotz der Beschlagnahme ist der Verbrauch
von Heu zur Fortführung der eigenen Wirtschaft des
Besitzers gestattet.
§ 3. Das beschlagnahmte Heu ist sorgfältig zu
verwahren und pfleglich zu behandeln.
§ 4. Wer den obigen Bestimmungen zuwiderhandelt
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit
Geldstrafe bis zu 10 000 M[ark] oder mit einer diesen
Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Ein-
ziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die
strafbare Handlung beziehen, ohne Unterschied, ob sie
dem Täter gehören oder nicht.
Schleiden, den 31 Juli 1917.
Der Königliche Landrat,
I[n] V[ertretung] Rausch, Kreissekretär.


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Kreisarchiv Euskirchen (4. August 2017). 4. August 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 22. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/csct


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