Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 26. Juli 1917
Der Tabakhandel ist nunmehr „erlaubnispflichtig“
Der Tabakhandel.
Es ist anscheinend immer noch nicht allgemein bekannt, daß seit
dem 15. d[ieses] M[ona]ts. der Tabakhandel nur noch mit besonderer
Erlaubnis zulässig ist. Von der Erlaubnispflicht befreit ist nur
der Handel mit selbsthergestellten Tabakwaren, sowie der unmittelbare
Verkauf an Verbraucher, zu denen auch Gast- und Schankwirte zählen.
Wie lange der Groß- und Zwischenhändler den Handel mit Tabak,
Zigarren und Zigaretten und dergl[eichen] schon betrieben hat, spielt keine
Rolle, die Erlaubnispflicht liegt für sie unter allen Umständen vor.
Nach den Ausführungsbestimmungen ist für die Erteilung der Er-
laubnis in Stadtkeisen (also z[um] B[eispiel] in Solingen-Stadt) die
Ortspolizeibehörde, in Landkreisen der Landrat zuständig. Anträge
sind umgehend an diese Stellen einzureichen, wobei anzugeben ist,
wie lange der Handel schon betrieben wird und für welche Tabak-
waren die Erlaubnis erbeten wird. Nicht beachtet wird auch häufig
noch das zu gleicher Zeit erlass[ene] Verbot, ohne vorherige Ge-
nehmigung der vorgenannten zu[stän]digen Stellen sich zum Erwerbe
von Tabakwaren zu erbieten (K[au]fgesuche durch Inserate und
dergl[eichen]) oder zur Abgabe von Pr[ivat]angeboten auf Tabakwaren
aufzufordern.
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Stadtarchiv Solingen (26. Juli 2017). 26. Juli 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 26. April 2025 von https://doi.org/10.58079/csc3