26. Juli 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 26. Juli 1917

Die Unterstützung flüchtiger Kriegsgefangener oder feindlicher ausländischer Arbeiter wird ab nun als Landesverrat strenger bestraft

                           Zur Warnung.
weiter Kreise bringen wir nachstehende amtliche Zuschrift zur
Kenntnis unserer Leser:
   Die Unterstützung flüchtiger Kriegsgefangener ist Landes-
verrat, ebenso die Begünstigung flüchtiger wehrfähiger Ar-
beiter, die dem feindlichen Auslande angehören. Wenn bis-
her die Gerichte derartige Verfehlungen, die sich in letzter Zeit
auffallend mehren, nicht mit der ganzen Strenge des Gesetzes
geahndet, sondern nur als Uebertretungen der Verbote der
Militärbefehlshaber angesehen und bestraft haben, so geschah
das lediglich in der Annahme, daß den Beschuldigten die Trag-
weite ihres Tuns nicht voll bewußt gewesen sein könne. Nach-
dem aber in letzter Zeit wiederholt auf die Bedeutung dieser
Verfehlungen hingewiesen worden ist, werden die Gerichte keine
Bedenken mehr haben, sie als Landesverrat anzusehen. Gelingt
es dem flüchtenden Kriegsgefangenen, oder dem russischen oder
belgischen Arbeiter im wehrpflichtigen Alter, über die Grenze
zu kommen, so ist das für unser wirtschaftliches und militärisches
Leben besonders nachteilig. Die Begünstigung dieser Benach-
teiligung, des eigenen Landes wird heute allgemein als Landes-
verrat im Sinne der §§ 89 und 90 des Strafgesetzbuches ge-
wertet. Wer also Kriegsgefangene oder feindliche Ausländer bei
der Flucht unterstützt, hat schwere Strafen zu erwarten.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (26. Juli 2017). 26. Juli 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/csc2


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