Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 19. Juli 1917
Ein Gerichtsverfahren wegen Backens von zu leichtem Schwarzbrot gegen einen Bäcker aus Höhscheid
Höhscheid, Eine vernichtende Kritik übte das So-
linger Schöffengericht an dem Geschäftsgebaren des Großbäckers
Fritz M. aus Höhscheid, gegen den eine Anklage wegen fortge-
setzten Betruges durch Backen und Verabreichen zu leichten
Schwarzbrotes erhoben worden war. M. ist schon einmal
wegen Verkaufs zu leichten Brotes, ferner wegen Verbackens von
Strohmehl verurteilt worden, in letzterem Falle zu 300 Mark Geld-
strafe. Im Februar d[iesen] J[ahre]s machten zahlreiche Personen – Ge-
schäftsleute und auch Selbstverbraucher – die Wahrnehmung, daß
das von ihnen bezogene, aus der M.schen Bäckerei herrührende
Schwarzbrot entsprechend seinem auffallend kleinen Format viel zu
leicht war. Es wurden in den verschiedensten Fällen durch Nach-
wiegen Mindergewichte von 80, 100, 120, 150 und sogar 200 Gramm,
an einem einzigen Schwarzbrote festgestellt, dessen Gewicht noch
24 Stunden nach der Herstellung nach einem Erlaß des Solinger
Kreisausschusses 4 Pfund betragen muß. Selbst Brote, die von der
Polizei gekauft und von dieser nachgeprüft worden waren, wiesen
Mindergewichte von 118 und etwa 120 Gramm auf. Die meisten
Reklamationen wegen zu leichten Brotes gingen von Kunden des
Hackländerschen Geschäfts ein, das seinen großen Brotbedarf von M.
bezog. Das Schöffengericht ließ alle Verteidigung des M. nicht
gelten, sondern erkannte auf 1000 Mark Geldstrafe. Diese Entschei-
dung fochten sowohl der Angeklagte, wie auch die Staatsanwaltschaft,
beide natürlich aus sich scharf gegenüberstehenden Interessen, an,
wodurch die Angelegenheit zur Nachprüfung vor die Strafkammer
kam. In der erneuten Verhandlung bestätigten zwei Sachverstän-
dige die Richtigkeit dessen, was M. bezüglich der Schwierigkeiten
beim Backen in der Verhandlung vorgebracht hatte. Das Gericht
verurteilte den Angeklagten, Betrug nicht für nachgewiesen haltend,
zu 300 Mark Geldstrafe. Es nahm an, daß M. zumindest seine
Leute nicht genügend kontrolliert und sich dadurch einer fahrlässigen
Nichtbeachtung der fraglichen Verordnung des Bezirksausschusses
schuldig gemacht habe.