6. Juli 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 6. Juli 1917

„Lebendes Vieh ist unter allen Umständen Gegenstand des täglichen Bedarfs und fällt unter die Verordnungen gegen Wucher“

   Ist lebendes Vieh ein Gegenstand des
            täglichen Gebrauchs?
   Unsere Leser erinnern sich, daß wir kürzlich gegen ein
Urteil der Elberfelder Strafkammer Stellung
nahmen, die sich in einer Anklagesache auf den Standpunkt ge-
stellt hatte, lebendes Vieh sei kein Gegenstand des täglichen
Bedarfs. Die Kammer hatte auf Grund dieser Auffassung
einen Walder Metzger, der sich bei dem Verkaufe einer
Schlachtkuh einer erheblichen Preisüberschreitung schuldig ge-
macht hatte, freigesprochen.
   Wir bezeichneten in unserer Besprechung dieses Urteil als
einen Fehlspruch und stützten unsere Ansicht unter anderem da-
mit: lebendes Vieh müsse, von anderen Gründen ganz ab-
gesehen, schon deshalb als Gegenstand des täglichen Bedarfs
angesehen werden, weil in den letzten Monaten vielfach Fleisch
zur Kompensation verringerter Brotrationen ausgegeben
worden sei.
   Jetzt hat sich das Kriegswucheramt unserer Auf-
fassung angeschlossen. Es teilt mit, daß dieses Urteil der Elber-
felder Strafkammer ein Fehlurteil sei und daß es auch der
Rechtsprechung des Reichsgerichts widerspreche. Lebendes Vieh
ist unter allen Umständen Gegenstand des täglichen Bedarfs
und fällt unter die Verordnungen gegen Wucher. Das Kriegs-
wucheramt wird gegen Preistreibereien mit Vieh stets nach-
drücklich vorgehen.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (6. Juli 2017). 6. Juli 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 15. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cs9q


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