Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 6. Juli 1917
Leichlingen führt neue drastische Bestimmungen zum Verkauf von Gemüse ein
Polizeiliche Anordnung.
Auf Grund der §§ 5, 6f und 20 des Gesetzes über die Polizei-
verwaltung vom 11. März 1850 und des § 132 des Landesverwal-
tungsgesetzes vom 30. Juli 1883 ordne ich für den Umfang der Stadt-
gemeinde Leichlingen folgendes an:
1. Alles Gemüse der hiesigen Gemeinde wird hierdurch be-
schlagnahmt.
2. Die Gemüsebauern sind verpflichtet, ihr sämtliches Gemüse,
soweit es nicht im eigenen Haushalt Verwendung findet,
jeden Mittwoch und Samstag bis spätestens 8 Uhr vormittags
auf dem hiesigen Wochenmarkt zum Verkauf auszustellen.
3. Der Verkauf darf vorläufig nur an Einheimische gegen Vor-
zeigung der Lebensmittelkarte erfolgen. Größere Mengen, wie
die des Wochenbedarfs einer Familie dürfen weder gekauft
noch verkauft werden.
4. Versuchsweise will ich es bis auf weiteres gestatten, daß die
unter 3 erwähnten Mengen auch unmittelbar beim Erzeuger,
Händler oder im Umherziehen, aber nicht auf dem Markt ge-
handelt werden. Jeder Mißbrauch hat die Aufhebung dieser
Anordnung zur Folge. Das Zurückhalten von verkaufsfähiger
Ware ist strafbar.
5. Das auf dem Wochenmarkt etwa nicht an Privatpersonen zum
Verkauf gelangende Gemüse ist der Gemeinde als Käuferin zur
Verfügung zu stellen.
6. Gegen Verstöße werde ich mit größter Strenge einschreiten.
Wer den Bestimmungen zu 1 bis 5 zuwiderhandelt, wird, so-
weit nicht höhere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis
zu 60 Mark, für den Fall des Unvermögens mit Haft bis zu
7 Tagen bestraft.
7. Vorstehende Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent-
lichung in Kraft.
Leichlingen, den 5. Juli 1917.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister: Klein.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (6. Juli 2017). 6. Juli 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 25. März 2025 von https://doi.org/10.58079/cs9o