25. Juli 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 25. Juli 1917

Aufgaben der Kriegswirtschaftsstelle Schleiden bei der Kohlenversorgung

Bekanntmachung.
Die Kriegsamtsstelle Coblenz hat sich damit ein-
verstanden erklärt, daß die Kriegswirtschaftsstelle
Schleiden die von den Ortskohlenstellen zu erfüllenden
Aufgaben für den Kreis Schleiden erledigt. Die
Kohlenversorgung hat sich auf alle privaten und
gewerblichen Verbraucher des ganzen Kreises zu
erstrecken.

Das Arbeitsgebiet der Kriegswirtschaftsstelle ist
sachlich begrenzt durch den Aufgabenbereich der Kriegs-
amtsstelle. Durch ihre Tätigkeit soll die Selbst-
versorgung und die Verfügungsfreiheit der Industrie
nicht beeinträchtigt werden. Sie hat den Zweck,

durch sachverständige örtliche Behandlung der ver-
schiedenartigen Verhältnisse die entstandenen Schwierig-
keiten in der Kohlenversorgung beseitigen zu helfen.
Insbesondere fallen ihr vorläufig die folgenden Auf-
gaben zu:
a) Prüfung der Kohlenbelieferung und Kohlen-
reklamation der einzelnen im Heeresdienst tätigen
Betriebe nach Dringlichkeit und Menge auf Grund
allgemeiner vom Kriegsamt im Benehmen mit dem
Reichskohlenkommissar herausgegebenen Anweisung.
Zu diesem Zweck sind alle Reklamationen der einzel-
nen Betriebe durch die Kriegswirtschaftsstelle weiter
zu leiten, welche die tatsächliche Berechtigung vorher
prüft. Die Weitergabe der Reklamationen erfolgt
unmittelbar an die vom Reichskohlenkommissar einge-
setzten Kohlenausgleichsstellen. Die Kriegsamtsstellen
erhalten Mitteilungen in Halbmonatsberichten.
b) Aushilfe bei plötzlich eintretendem vorübergehen-
dem Kohlenmangel einzelner Betriebe durch Ausgleich
aus anderen an demselben Ort vorhandenen und für
den Verbrauch am Ort selbst bestimmten Kohlen- und
Koksvorräten. Falls ein solcher Ausgleich sich nicht
auf gütlichem Wege herbeiführen läßt, ist die Beschlag-
nahme telegraphisch beim Reichskohlenkommissar zu
beantragen. Eine Beschlagnahme von auf dem durch-
gehenden Transport befindlichen Kohlen ist unzulässig.
c) Nach Möglichkeit Einrichtung und Unterhaltung
eines Reservelagers zur Aushilfe bei plötzlich eintreten-
dem vorübergehendem Bedarf nach den unter b ange-
gebenen Richtlinien, insbesondere kann die Kriegswirt-
schaftsstelle ihre Befürwortung zur Ausfüllung der
Lager bei den Kohlenhändlern von der Verpflichtung
der Händler abhängig machen, daß davon in dringenden
Fällen ohne weiteres Kohle entnommen werden kann
zu den allgemein gebräuchlichen Bedingungen und
Preisen.
d) Vorsorge für schnelles Entladen der Eisenbahn-
wagen durch zweckmäßige Ausgestaltung der örtlichen
Entlademöglichkeiten und Lagerplätze und gegebenen-
falls durch Bereitstellung besonderer aus Hilfsdienst-
pflichtigen gebildeten Entladekommandos.
e) Zweckmäßige Gestaltung des Kohlentransport-
wesens innerhalb der Stadt und der Gemeinden durch
einheitliche Ausnutzung der vorhandenen Pferde und
Wagen der Spediteurgeschäfte, durch Ausnutzung vor-
handener Kleinbahnen, Straßenbahnen usw.
Schleiden, den 19. Juli 1917.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
I[n] V[ertretung]: Dr. Küppers, Kreisdeputierter


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Kreisarchiv Euskirchen (25. Juli 2017). 25. Juli 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 20. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cs9h


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