Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 21. Juli 1917
Meldung von Änderungen in der Besetzung des vaterländischen Hilfsdienstes
Vermischtes.
Schleiden, 19. Juli. (Vaterländischer Hilfs-
dienst.) Bei Ausführung des Gesetzes über den vater-
ländischen Hilfsdienst werden von Arbeitgebern und
Arbeitsnehmern wichtige Bestimmungen übersehen. Be-
sonders ist auf die §§ 5, 6 und 7 der Bundesrats-
bekanntmachung vom 1. März 1917 hinzuweisen, die
unter Androhung von Strafen anordnen, daß die
Arbeitgeber und Arbeitnehmer dem Einberufungsaus-
schuß innerhalb 3 Tagen Mitteilung zu machen haben,
wenn ein Hilfsdienstpflichtiger die Arbeit aufgibt oder
die Arbeitsstelle wechselt. Dabei ist die Art der neuen
Tätigkeit, die Beschäftigungsstelle und Wohnung an-
zugeben. Bei Einsprüchen gegen die Heranziehung zum
Vaterländischen Hilfsdienst wird in den meisten Fällen
übersehen, eine ausführliche Begründung unter Bei-
fügung von Bescheinigungen der Gemeindebehörde oder
Polizeiverwaltung und in Krankheitsfällen ein ärztliches
Attest vorzulegen. Im Interesse der schnellen und
glatten Erledigung der Gesuche ist das aber unbedingt
erforderlich.
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Kreisarchiv Euskirchen (21. Juli 2017). 21. Juli 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 4. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cs9g