Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 7. Juli 1917
Sind Kündigungen gegen Kriegerfrauen rechtswirksam?
Eine Berliner Zeitung erhielt von der zuständigen Reichsstelle Informationen.
Hilden, 7. Juli. In der Presse ist in letzter Zeit mehrfach die Frage behandelt worden, ob rechtswirksame
Kündigungen gegen Kriegerfrauen möglich sind. Auf Er-
kundigungen an der zuständigen Reichsstelle erhielt eine
Berliner Zeitung folgenden Aufklärung über die Rechts-
auffassung der Reichsbehörde: In der Tat ist eine rechts-
wirksame Kündigung auch gegen Kriegerfrauen möglich,
wenn, wie sehr häufig in Berlin, die Verträge von der
Ehefrau mitunterzeichnet sind. Trotzdem seien aber solche
Kündigungen praktisch wertlos, weil Räumungsklagen
gegen Kriegsteilnehmer (Bundesratsverordn. vom 4. 8.
1914) auch dann nicht durchgesetzt werden können, wenn eine
rechtsgültige Kündigung vorliegt. Die Räumung kann
bei Kriegerfrauen und -familien vom Hausbesitzer nicht
erzwungen werden. Erfolgende Kündigungen bringen
auch dem Hauswirt die Gefahr, das die Gemei[n]den ihnen den
Mietzuschuß kürzen oder ganz verweigern. Die Gemeinden
sind auch sonst in der Lage, mit Hilfe der Mieteinigungs-
ämter die Kriegerfamilien in Schutz zu nehmen und sie
zu begünstigen. Diese ganze Rechtslage ist entstanden aus
dem sehr zu billigenden Wunsche, die Kriegerfamilien in
ihren Lebensbedingungen möglichst zu schützen. Anderer-
seits darf man aber nicht verkennen, daß sich nach einem
dreijährigen Kriege allgemeine wirtschaftliche Verhältnisse
oder die Verhältnisse des einzelnen Hausbesitzers so stark
geändert haben können, daß ihnen die Durchhaltung eines
Vertrages, bei dem er Schaden zu leiden glaubt, eigent-
lich kaum noch zugemutet werden kann. Man kann des-
wegen gegen die Bestrebungen der Hausbesitzer schwerlich
Einwendungen erheben, die darauf gerichtet sind, in der
wirtschaftlichen Verfügung über ihre Häuser frei zu wer-
den und wenn sie wünschen, daß die für Kriegerfamilien
zu bringenden Opfer auf die Allgemeinheit übernommen
werden. Es kommt der Gesichtspunkt hinzu, daß wohnung-
suchende Kriegerfrauen nicht immer auf freundliche Auf-
nahme rechnen können, wenn dabei für den Hauswirt so
ungünstige Verträge herauskommen.
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Stadtarchiv Hilden (7. Juli 2017). 7. Juli 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cs93