Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 30. Juni 1917
Ein skandalöses Urteil des Kammergerichts in Berlin: Wegen seiner politischen Gesinnung wird ein Minderjähriger Anhänger der radikalen Linken aus Barmen der Fürsorgeerziehung übergeben
Nationale Zwangserziehung.
Das alte Preußen lebt noch – alle feierlichen Proklamationen
vom „neuen Geist der Zeit“, von der „Neuorientierung“, von der
„Achtung vor allen politischen Ueberzeugungen“ haben sich als kriegs-
begeisteter Schwatz erwiesen und vermochten nicht den alten Kasernen-
geist echten Preußentums zu erschüttern; gerade recht, um allzu
Hoffnungsselige zu ernüchtern, kommt eine Kammergerichts-Ent-
scheidung, über die dem „Berliner Tageblatt“ aus juristischen Kreisen
geschrieben wird:
„ Bisher war es allgemein üblich, daß eine ehrliche politische
Ueberzeugung auch von Andersdenkenden geachtet wurde und daß sie
nicht den Grund zu einer sittlichen Brandmarkung bilden
konnte. Das Kammergericht hat sich aber in einem grund-
legenden Beschlusse gegen diesen Satz gewendet. Der Sachverhalt ist
kurz folgender:
Der minderjährige Arbeiter L. in Barmen hatte sich in seinen
politischen Anschauungen dem linken Flügel der sozialistischen Partei
angeschlossen. Er hat sich nicht damit begnügt, seine eigenen politi-
schen Kenntnisse weiter auszubauen, sondern suchte unter seinen
Altersgenossen Anhänger für seine Sache zu werben. Zu diesem
Zwecke gründete er einen Jugendbildungsverein, in dem
nach der Feststellung des Landgerichts Elberfeld teils gespielt wurde,
teils politische Dinge erörtert wurden. So wurden unter anderem
einzelne Kapitel aus dem Buche von Gradnauer „Verfassungs-
wesen und Verfassungskampfe in Deutschland“ vorgelesen und er-
örtert. Auch sozialistische Zeitschriften, darunter auch Jugendzeit-
schriften, gelangten zur Verteilung. Da die Versammlungen dieses
von dem jungen L. gegründeten Bildungsvereins entgegen der Ver-
ordnung des kommandierenden Generals in Münster bei der zu-
ständigen Ortsbehörde nicht angemeldet und genehmigt worden
waren, wurde L. von dem Schöffengericht zu 30 Mark Geldstrafe ver-
urteilt. In einem zweiten gegen L. anhängig gemachten Strafver-
fahren wegen Teilnahme an einer anderen unerlaubten Versamm-
lung wurden sowohl L., wie auch die anderen Mitangeklagten vom
Schöffengericht und in der Berufunginstanz vom Landgericht frei-
gesprochen. Schließlich ist L. noch zu zehn Tagen Gefängnis
verurteilt worden, weil er sich unter eine Menge gemischt hatte, die
nicht etwa aus politischen Gründen, sondern zum Zweck der Ver-
besserung der Ernährungsverhältnisse vor dem
Rathause demonstrierte. Für die letztere Strafe ist mit Rück-
sicht auf die bisherige gute Führung des L. Strafaufschub mit
Aussicht auf späteren völligen Erlaß der Strafe bewilligt worden.
Auf Grund dieser Tatsachen wurde gegen den jungen L. das
Fürsorgeerziehungsverfahren eingeleitet. Das Vor-
mundschaftsgericht in Barmen erkannte auch wirklich durch
Beschluß vom 11. März auf vorläufige Unterbringung des L. zur
Fürsorgeerziehung. Als Grund wird in erster Linie seine poli-
tische Ueberzeugung angegeben. Gegen diesen Beschluß des
Amtsgerichts hat der Vater des jungen L. sofort Beschwerde an
das Landgericht eingelegt. Und dieses war so vernünftig, den
Beschluß des Vormundschaftsgerichts aufzuheben. Es verkennt
zwar nicht die radikalen politischen Anschauungen des jungen L.
kommt aber zu dem Ergebnis, daß deshalb die Fürsorgeerziehung
nicht angeordnet werden dürfe. Es heißt in dem Beschluß wörtlich:
„Das (nämlich die politische Anschauung des jungen L.) ist
tief beklagenswert, kann aber nicht zur Verhängung der Fürsorge-
erziehung führen. Diese ist nur zulässig, wenn eine Verwahr-
losung oder sittliche Verderbnis des Minder-
jährigen verhütet werden soll. Ueberspannte oder
selbst gemeinschädliche politische Gesinnung und ihre
Betätigung sind aber nicht als sittliche Mängel an-
zusehen, sofern nicht in Verbindung damit Handlungen be-
tätigt werden, welche für sich allein betrachtet darauf hindeuten.“
Diese Voraussetzung verneint das Landgericht. Schließlich
meint das Landgericht noch:
„Dazu kommt, daß die Fürsorgeerziehung nur dann zu ver-
hängen ist, wenn sie voraussichtlich Erfolg haben wird. Durch ein-
schneidende Zwangsmaßnahmen, die ihm für das ganze
Leben einen Makel geben, würde der Minderjährige
aber um so verbitterter und gesellschaftsfeind-
licher werden.“
Man hätte meinen sollen, daß die Behörden diesen überzeugenden
Beschluß des Landgerichts achten würden. Weit gefehlt! Der Ober-
bürgermeister von Barmen legte sofortige weitere Beschwerde ein
und das Kammergericht hat denn auch durch Beschluß vom
27. April 1917 den landgerichtlichen Beschluß
aufgehoben. Dabei stellte das Kammergericht
den Grundsatz auf, daß der Staat ein Recht auf
politische Zwangsgesinnung seiner minderjäh-
rigen Untertanen habe. Das Kammergericht meint, die
Ablehnung der politischen Anschauung des jungen L. als eines aus-
reichenden Grundes zur Anordnung der Fürsorgeerziehung verkenne
durchaus das Wesen der Erziehung eines deutschen Kindes. Wenn
der nationale Sinn so wenig gepflegt, so durchaus irregeleitet
oder auf unrichtige Wege geraten sei, so müsse, solange es noch
Zeit sei, schleunigst auf die Erziehung deutscher
Gesinnung hingewirkt werden. Das Kammergericht
sagt dann weiter:
„Demgegenüber kann der Hinweis auf die angebliche politi-
sche Gesinnung, die, wenn auch überspannt oder gar ge-
meingefährlich sein würde, zu achten sei, nicht von aus-
schlaggebender Bedeutung sein. Denn welcher politi-
schen Richtung auch immer ein Minderjähriger in seinem späteren
Leben sich anzuschließen gewillt ist, so ist es doch, solange der
Minderjährige . . . der Erziehungsgewalt Dritter untersteht,
Sache der verantwortlichen Stellen, dafür zu
sorgen, daß im nationalen Sinne auf den
Minderjährigen eingewirkt wird, und die Ge-
fahr einer sittlichen Verwahrlosung ist ohne
weiteres gegeben, wenn es sich herausstellt, daß der
Minderjährige bei dem gegenwärtigen Stande seiner Erziehung
dem Vaterlande entfremdet ist oder gar feindlich
gegenübersteht.
Zum Schluß verwertet das Kammergericht noch kurz die beiden
Bestrafungen des jungen L. mit der Begründung, daß sie ebenfalls
verwerflich erscheinen ließen. Den vielleicht wichtigsten und
vernünftigsten Grund des landgerichtlichen Beschlusses, daß die Für-
sorgeerziehung den jungen L. nicht bessern, sondern höchstens
noch verbittern und in seinen Anschauungen noch gesellschafts-
feindlicher machen würde, lehnt das Kammergericht als unbe-
rechtigt ab. Es müsse vielmehr stets davon ausgegangen werden,
daß durch die Fürsorgeerziehung der Zweck des Gesetzes auch erreicht
werde. Ein Grund zur Verbitterung seitens des Minderjährigen liege
nicht vor, denn die Fürsorgeerziehung bedeute keinen Makel für ihn,
sondern eine Wohltat, die das Gesetz ihm erweisen wolle.
„So ist es denn wirklich gekommen – fügt der Jurist des „Ber-
liner Tageblatts“ hinzu –, wie der junge L. es gefürchtet hat. Er
ist Fürsorgezögling, weil er es gewagt hat, eine politische Anschauung
zu hegen, die nach Aussicht des Kammergerichts den nationalen
Anforderungen, die der Staat an seine Untertanen zu stellen
berechtigt ist, nicht entspricht. Dieser Beschluß des
Kammergerichts besagt nicht mehr und nicht
weniger, als daß ein Recht des Staates auf
uniformierte politische Zwangsgesinnung seiner
Untertanen bis zum 21. Lebensjahre statuiert.
wird. Welche Ausblicke eröffnen sich durch diesen Beschluß des
Kammergerichts! In normalen Zeiten wird eine demokratische Ge-
sinnung vielleicht noch Gnade vor den Augen der gestrengen Richter
finden. In politischen Konfliktsperioden dagegen kann man sich ja
wohl so ungefähr ausmalen, was der Jugend, die zur Demokratie
hält, blühen wird. Selbstverständlich nur zu ihrem Besten! Denn
daß mit der Fürsorgeerziehung für das spätere Leben ein Makel
verbunden sei, verneint das Kammergericht ausdrücklich.
Und nun stelle man sich weiter die Wirkungen einer solchen
zwangsweisen Unterdrückung unbequemer politischer Gesinnung vor!
Zunächst bei den unmittelbar Betroffenen. Eine Wut, ein Haß
werden da gezüchtet, gegen die alle frühere Gegnerschaft ein harm-
loses Kinderspiel ist! Und wie werden sich die mittelbar Betroffenen
stellen? Die Eltern, deren Kinder wegen ihrer politischen Gesinnung
zu Fürsorgezöglingen gemacht wurden, die zahlreichen älteren, im
Leben stehenden Leute, welche demokratische Anschauungen verfechten
und nun eine solche Behandlung ihrer jugendlichen Anhänger er-
leiden müssen! Man sage nicht, daß der vorliegende Fall eine Aus-
nahme darstelle, weil es sich hier um einen Jugendlichen handelt, der
in politischer Hinsicht Anhänger der radikalen Linken ist. Es
handelt sich um keine Ausnahme, sondern um
einen ausdrücklichen, allgemeinen Grundsatz,
den das Kammergericht in klaren, unzwei-
deutigen Worten aufgestellt hat. Es muß geradezu
als eine Ungeheuerlichkeit bezeichnet werden, daß eine
politische Gesinnung als sittlicher Mangel be-
zeichnet wird, und zwar als sittlicher Mangel in so hohem Grade, daß
unter Umständen eine völlige sittlich Verwahrlosung davon zu befüch-
ten steht. Das Kammergericht ist nicht dazu da, um politische Anschau-
ungen zu bekämpfen und sich dadurch in das politische Leben einzu-
mischen, sondern um die Gerechtigkeit zu pflegen.“ Ge-
rechtigkeit ist ein Begriff, der nur relative Geltung hat; im Klassen-
staat wird als Gerechtigkeit auftreten, was den Interessen der Herr-
schenden Klasse entspricht. Dagegen hilft nicht die Entrüstung, sondern
fester Zugriff gegen ein System, das sich nur mit Hilfe politischer
Zwangserziehung halten kann.
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Stadtarchiv Solingen (30. Juni 2017). 30. Juni 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cs81