Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 26. Juni 1917
Frei umherlaufende Hunde ohne vorschriftsmäßiges Halsband dürfen von den dazu Berechtigten sofort getötet werden
Solingen. Gebt acht auf die Hunde! Nach einer
Verordnung des kommandierenden Generals ist es verboten,
Hunde im Walde und auf den Feldfluren außerhalb der öffent-
lichen Wege frei umherlaufen zu lassen. Hunde, die frei um-
herlaufen und herrenlos oder wildernd getroffen werden, oder
die ohne vorschriftsmäßiges Halsband umherlaufen, dürfen so-
fort getötet werden. Berechtigt dazu sind die Polizeivollzugs-
beamten, Förster, Feld- und Waldaufseher, sowie die Jagd-
berechtigten und die von ihnen rechtmäßig zur Ausübung der
Jagd oder des Jagdschutzes Ermächtigten. Wer dem Verbote
zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre be-
straft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft
oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden.
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Stadtarchiv Solingen (26. Juni 2017). 26. Juni 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 2. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cs7g