Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 26. Juni 1917
Der Geschäftsführer der Verwaltungsstelle Solingen des Deut-
schen Metallarbeiterverbandes weist den Angriff der Vereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände auf die sozialen Komponenten des Vaterländischen Hilfsdienstgesetzes entschieden zurück
Eine Unternehmereingabe und die
Arbeiterschaft.
Der Geschäftsführer der Verwaltungsstelle Solingen des Deut-
schen Metallarbeiterverbandes Genosse Karl Rapp, schreibt uns:
Die Vereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände hat neuer-
dings eine Eingabe an den Chef des Kriegsamtes, Exzellenz Gröner,
gerichtet. Aus der Eingabe spricht sehr vernehmlich ein unversöhn-
licher Geist gegen einzelne Bestimmungen des Hilfsdienstgesetzes, aus
denen irgendein Hauch sozialen Geistes weht, und eine derartige
Feindseligkeit gegen die gewerkschaftliche Arbeiterbewegung, daß man
sich besorgt fragen muß: Wohin soll das später noch führen? Die
ganze Eingabe ist ein scharfer Vorstoß gegen die Gewerkschaften.
Zunächst behaupten die Unternehmer in ihrer Eingabe, das
Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst habe in der kurzen Zeit
seines Bestehens Wirkungen gezeigt; welche geeignet sind, die Pro-
duktionskraft unserer Industrie, vor allem in ihren Leistungen für
die Ergänzung und Verstärkung unserer Rüstung während der
Dauer dieses Krieges, in verhängnisvoller Weise zu beeinträchtigen.
Diese Wendung, die man damit der Sache gegeben hat, ist sehr ge-
schickt angebracht. Man glaubt damit den richtigen Ausgangspunkt
für die ganze Eingabe gefunden zu haben. Alle Forderungen, die
von den Unternehmern in der Eingabe erhoben werden, stellen sich
danach hinter die Sorge um die Produktionskraft der Industrie.
Der Schreiber spricht von Interessenvertretung der Gesamtheit, ins-
besondere der Kriegsführung.
Ganz rücksichtslos wird in der Eingabe ausgesprochen, daß der
ursprüngliche Kern des Gesetzes, wie er in der Bundesratsvorlage
in wenigen Sätzen zum Ausdruck kam, die einmütige Zustimmung
sämtlicher Kreise der Industrie gefunden habe. Die Kritik, die jetzt
am Gesetz geübt werden müsse, richte sich gegen die Umgestaltung
des ursprünglichen Gesetzentwurfs, für die der Reichstag verantwort-
lich zu machen sei.
Die meiste Unzufriedenheit und die größte Erbitterung in den
Unternehmerkreisen hat der § 9 Abs[atz] 3 des Hilfsdienstgesetzes her-
vorgerufen. Das ist die bekannte Bestimmung, wonach als wichtiger
Grund für die Berechtigung zum Arbeitswechsel „insbesondere eine
angemessene Verbesserung der Arbeitsbedinungen“ im vaterländi-
schen Hilfsdienst gelten soll. Diesem Passus des Gesetzes ist der
weitaus größte Teil der Eingabe der Unternehmer gewidmet.
Diese Bestimmung, so wird behauptet, habe eine außerordent-
liche Unsicherheit in das Arbeitsverhältnis gebracht. Der Arbeiter-
wechsel habe „ganz bedenkliche Dimensionen “ angenommen. Die
schädlichen Folgen des heutigen Wechsels, „immerwährende Lohn-
steigerungen, uneinbringlicher Verlust an Arbeitszeit, unablässige
Beunruhigung des Betriebes usw.“ lägen „klar zu Tage und be-
dürften kaum einer Erläuterung“. Der Zweck des Abkehrscheines,
den Arbeiterwechsel nach Möglichkeit einzuschränken, würde durch
die Fassung des Gesetzes und seine Auslegung ins Gegenteil verkehrt.
„Dadurch wird“ – so heißt es dann weiter – „die wirtschaft-
liche Bereitschaft unseres Vaterlandes in die größte Gefahr ge-
bracht“. Deshalb müsse dieser Zustand unbedingt geändert werden.
Dieses werde aber nicht durch Verhandlungen innerhalb der
Schlichtungsausschüsse zu erreichen sein, denn die Vertreter der Ar-
beitnehmer seien unbelehrbar. Die Vorsitzenden der Schlichtungs-
ausschüsse aber seien, wie die Erfahrungen gezeigt hätten, „eher
bemüht, den menschlich leicht verständlichen Wünschen der Arbeiter,
als den ein tiefes Verständnis erfordernden Ansprüchen der Be-
triebe nachzukommen“. Durch solche Erfolge werde auf der Seite
der Arbeiter „immer mehr neuer Anreiz zu weiteren Lohnforde-
rungen und daraus folgenden Lohnsteigerungen gegeben“ und „eine
Unruhe in die Arbeiterschaft gebracht, die vor Erlaß des Gesetzes
nicht zu beobachten gewesen ist“.
Hier wird also den Vorsitzenden der Schlichtungsausschüsse
ein tieferes Verständnis für die volkswirtschaftlichen Zusammen-
hänge, namentlich die Interessen der Unternehmer, abgesprochen.
Die Vorsitzenden der Schlichtungsausschüsse werden derartige Vor-
würfe wohl zurückzuweisen wissen.
Die Behauptung der Unternehmer, daß durch das Hilfsdienst-
gesetz ein größerer Arbeiterwechsel eingetreten sei als er vor dem
Gesetz bestanden hat, entspricht nicht den Tatsachen und muß ganz
entschieden zurückgewiesen werden. Diese Behauptung können die
Unternehmer in keiner Weise durch Tatsachen unterstützen. Leider
– wir Gewerkschaftler sagen leider! – ist der Arbeiterwechsel
durch das Gesetz mit größeren Schwierigkeiten verknüpft. Eine
günstige Aenderung des Rechtszustandes ist nur bei den reklamierten
Arbeitern eingetreten. Für alle anderen Arbeiter trifft das
aber durchaus nicht zu, ist sogar nach Lage der Sache völlig aus-
geschlossen.
Auf Grund der geschilderten Sachlage und der angeblichen
„schweren Schädigungen“ fordern die Unternehmer „eine
authentische Erklärung des § 9 Absatz 3 dahin
veranlassen zu wollen, daß bei Verbesserung der
Arbeitsverhältnisse der Abkehrschein nur dann
erteilt werden darf, wenn die Arbeitsbedingun-
gen des Arbeiters an seiner bisherigen Arbeits-
stelle den örtlichen Verhältnissen entsprechend nicht angemessen
waren“.
In dieser Forderung liegt eine außerordentliche Gefahr für die
Arbeiter. Die Prüfung hätte sich dann nicht mehr auf die in
Aussicht stehende Arbeitsstelle, sondern in der Hauptsache auf
die bisherige Arbeitsstelle zu beschränken. Welche Grundsätze
sollen da maßgebend sein für die Feststellung dessen, was den „ört-
lichen Verhältnissen angemessen“ sei oder nicht. Diese Auslegung
des Gesetzes würde den Sinn, der bisher grundlegend gewesen ist,
zugunsten der Arbeiter bedeutend verschlechtern.
Aber damit sind die Unternehmer noch lange nicht zufrieden
gestellt; sie verlangen hinsichtlich der reklamierten Arbeiter den
Rechtszustand, wie er vor dem Erlaß vom 2. Dezember 1916 be-
stand, wieder herzustellen. Daß die reklamierten Arbeiter aus dem
Heeresverband entlassen und dem Hilfsdienstgesetz unterstellt sind, ist den
Unternehmern ein Dorn im Auge. Der reklamierte Arbeiter soll
an den Betrieb gebunden sein.
Einen weiteren „Uebelstand“ sehen die Unternehmer darin, daß
die Zeit, während welcher ein Arbeiter ohne Abkehrschein feiern
darf, auf 14 Tage angesetzt worden ist. Der Arbeiter, der 14 Tage
lang gefeiert hat, kann ohne Abkehrschein in einen anderen Betrieb
ohne Nachteil beider Teile in Arbeit treten. Die Unternehmer ver-
langen die Zeit auf vier Wochen verlängert. Folgerichtigkeit ist
also durchaus nicht die starke Seite der Unternehmer-Eingabe. Man
denke: Auf der einen Seite wird in der Vorlage hervorgehoben, der
große Arbeiterwechsel schädigt die Kriegsindustrie, auf der anderen
Seite will man die Arbeiter vier Wochen lang feiern lassen. Im
großen und ganzen soll die Vorlage den eigenen Interessen der
Unternehmer ausschließlich dienlich sein.
In der Eingabe wird auch Einspruch dagegen erhoben, daß
vor den Schlichtungsausschüssen Kommissionen auftreten, die „im
Namen ganzer Arbeiterkategorien“ Ansprüche auf Abkehrscheine er-
heben. „In solchen Fällen“ – heißt es in der Eingabe – „han-
delt es sich immer um Agitationszwecke“. Dshalb
sei es wünschenswert, daß „den Ausschüssen die Anweisung gegeben
wird, nur Einzelfälle zur Entscheidung zu bringen“.
Schließlich verlangt die Eingabe auch noch den allgemeinen
Ausschluß der Oeffentlichkeit bei den Verhandlungen in den
Schlichtungsausschüssen. Der Widerstand der Unternehmer gegen
den sozialen Inhalt des Hilfsdienstgesetzes hat sich vom ersten Tage
seiner Bekanntmachung in unterschiedlichen Aeußerungen gezeigt.
Zunächst wurde versucht, Vertreter der wirtschaftsfriedlichen Werk-
vereine in die Hilfsdienstausschüsse zu bekommen. Dieser Versuch
scheiterte an dem geschlossenen Widerstand der Gewerkschaften. Dann
trafen die Arbeitgeber gegenseitige Vereinbarungen, keinerlei
Bescheinigungen über die Höhe der Löhne auszustellen.
Hierdurch soll den Arbeitern der Beweis für den wichtigen
Grund der angemessen Verbesserung unmöglich gemacht, dadurch
soll der letzte Rest von Freizügigkeit beseitigt werden. Aber auch
hiermit scheint man den gewünschten Erfolg nicht erreicht zu haben.
Es gibt noch andere Beweismöglichkeiten für eine angemessene
Verbesserung. Jetzt beginnt der neue Ansturm gegen die unbe-
quemen Bestimmungen des Gesetzes. Er ist gut organisiert,
er ist mustergültig vorgearbeitet. Wir wollen hoffen, daß die
Heeresverwaltung sowohl wie die Reichsregierung im Interesse der
Unternehmer keine andere Auslegung des Gesetzes
herbeiführt.
Wenn die Arbeiter den ihnen gebührenden Platz im Pro-
duktionsprozeß einnehmen wollen, dann muß dieser mit aller Kraft
und Energie bekämpft werden.
Das lehrt uns mit aller Deutlichkeit die oben gekennzeichnete
Eingabe der großindustriellen Kreise.
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Stadtarchiv Solingen (26. Juni 2017). 26. Juni 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 5. November 2024 von https://doi.org/10.58079/cs7d