Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 25. Juni 1917
Der kommandierende General des 7. Armeekorps erläßt eine Verordnung zum Schutz der Feld- und Gartenfrüchte
Eine Verordnung zum Schutze der Feld-
und Gartenfrüchte.
erläßt der kommandierende General des 7. Armeekorps. Sie
lautet:
Ueberhandnehmen der Felddiebstähle, hauptsächlich in der
Umgegend der Großstädte, ist geeignet, die Erzeugung von
Nahrungsmitteln und damit die Volksernährung zu gefährden.
Ich bestimme deshalb folgendes:
1. Wer Gartenfrüchte, Feldfrüchte oder andere der Er-
nährung von Menschen und Haustieren dienende
Bodenerzeugnisse aus Gärten, Feldern, Wiesen oder
Weiden entwendet oder zu entwenden versucht oder
fahrlässig oder mutwillig beschädigt,
2. Wer Gärten, Felder, Wiesen oder Weiden unbefugt
betritt,
3. Wer den zum Feldschutz behördlich bestellten Personen
in der Ausübung dieses Dienstes Widerstand leistet oder
sich deren Anordnung auf andere Weise durch Nicht-
befolgung widersetzt,
wird im Interesse der öffentlich Sicherheit gemäß § 9 b des
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Beim Vorliegen
mildernder Umstände kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu
1500 Mark erkannt werden.
Die Anwendung gesetzlicher Vorschriften nach denen
höhere Strafen verwirkt sind, wird durch vorstehende Bestim-
mung nicht ausgeschlossen.