Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 13. Juni 1917
Berufungsverhandlung gegen Jugendgenossen wegen einer nicht angemeldeten Versammlung in Düsseldorf
Arbeiterjugend-Versammlung.
e. Vor der Strafkammer in Düsseldorf war eine Be-
rufungsverhandlung gegen eine Anzahl Jugendgenossen und
-Genossinnen aus Essen, Barmen, Solingen und Rem-
scheid wegen Abhaltens und Besuchs einer nicht angemeldeten
Versammlung. Der Tatbestand war kurz folgender: Für
den 1. Oktober vorigen Jahres hatte eine Genossin
W. mehrere ihr bekannte Jugendfreunde gebeten, nach
Düsseldorf zu kommen, um bei einem gemeinsamen Spazier-
gange die in der letzten Zeit in der Jugendbewegung gemach-
ten Erfahrungen auszutauschen. Von dieser Zusammenkunft
hatte die politische Polizei in Düsseldorf durch Spitzel Kennt-
nis bekommen. Der Hauptbahnhof wurde durch ein Polizei-
aufgebot überwacht und die jungen Leute, die durch ihre
Kleidung sich als Wandervögel kenntlich machten, auf Schritt
und Tritt verfolgt. Wegen dem rauhen Wetter wurde vor
der Stadt in einer Wirtschaft Halt gemacht und im Vorraum
der Kegelbahn das Frühstück verzehrt. Die Gesellschaft hatte
eben Platz genommen als der Obmann der politischen Polizei
in das Lokal stürzte. Er erklärte die angebliche Versammlung,
die gar nicht tagte, für „aufgelöst“ und alle Anwesenden wur-
den nach der Wache gebracht. Die Genossin W. hatte 100
Exemplare der „Freien Jugend“ und 10 „Spartakusbriefe“
in einer Mappe. Diese Drucksachen beschlagnahmte die Poli-
zei. Selbst blieb die Genossin über 10 Wochen in Sicherheits-
haft. Heute befindet sie sich wegen versuchten Landesverrats
in Untersuchungshaft. Die erste Verhandlung vor dem
Jugendschöffengericht in Düsseldorf endete mit der glatten
Freisprechung aller Beschuldigten. Der Amtsanwalt mußte
Berufung einlegen, hatte damit aber keinen Erfolg. Inter-
essant waren die Anstrengungen eines Polizeibeamten, das
Berufungsgericht davon zu überzeugen, daß das Früh-
stücken auf der Kegelbahn als eine nicht angemeldete
Versammlung aufzufassen sei. Der Staatsanwalt war der
gleichen Ansicht. Er beantragte gegen Genossin W. 6 Wochen
und gegen die sechs Jugendgenossen je 10 Tage Gefängnis.
Ein Beisammensitzen von sieben Personen beim Frühstück war
jedoch nach der Auffassung der Berufungsrichter auch in
Preußen keine Versammlung. Deshalb wurde die Berufung
verworfen.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (13. Juni 2017). 13. Juni 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 10. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cs3z