Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 5. Juni 1917
Ein Erlass des Kaisers
Begnadigung von Fahnenflüchtigen.
Das „Armeeverordnungsblatt“ teilt folgenden kaiserlichen
Erlaß mit:
„Um den während des Krieges fahnenflüchtig gewordenen,
im Ausland sich aufhaltenden Mannschaften Gelegenheit zur
Rückkehr und Sühne zu geben, wird ihnen, wenn sie unge-
säumt, jedoch spätestens innerhalb sechs Wochen nach Ver
öffentlichung dieser Bekanntmachung im „Armeeverordnungs-
blatt“, also bis 15. Juli 1917, noch während des jetzigen
Krieges zurückkehren und sich bei der nächsten zu erreichenden
Grenzstelle zum Dienst melden, nach Durchführung des dienst-
lichen Verfahrens Strafaufschub mit der Aussicht auf
Begnadigung zugesichert, falls sie sich einer solchen im
weiteren Verlaufe des Krieges durch ihr Verhalten würidig
erweisen.
Von der Anordnung der Untersuchungshaft ist
grundsätzlich abzusehen, ebenso sind bestehende Haft-
befehle zugunsten der innerhalb der gestellten Frist sich
Meldenden grundsätzlich aufzuheben. Ausgeschlossen
von Vorstehenden sind Ueberläufer zum Feinde. Ferner
haben nicht fristgemäß zurückkehrende Fahnenflüchtige auf
einen spätern allgemeinen Straferlaß nicht zu rechnen; viel-
mehr wird ihre Ausbürgerung erfolgen.
Für die anderen Kontingente sind gleiche Erlasse ergangen.“
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (5. Juni 2017). 5. Juni 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 15. Dezember 2025 von https://doi.org/10.58079/cs2t
