29. Mai 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 29. Mai 1917

Die zukünftige Rationierung und Verteilung des Heizmittelbedarfs für Solingen festgelegt

                       Die Kohlenkarte.
   Die Rationierung des Heizmittelverbrauchs
für die Zeit von Juni 1917 bis Mai 1918 wird im Stadtkreise
Solingen erfolgen auf Grund einer Verordnung des Ober-
bürgermeisters, die am Samstag in einer Sitzung des zuständigen
Ausschusses unter dem Vorsitz des Oberbürgermeisters beraten
und festgesetzt wurde. Im wesentlichen wird diese Verordnung
bestimmen:


   Die Abgabe von Heizmitteln (Kohlen, Anthrazit, Koks, Bri-
ketts, Braunkohle, Holz) darf vom 5. Juni 1917 bis zum 15. Mai
1918 nur gegen Abgabe von Kohlenmarken erfolgen, die je
für einen Zentner in der Woche gültig sind. Je 26
dieser Kohlenmarken sind vereinigt zu einer Kohlenkarte. Von
diesen Kohlenkarten erhält a) jeder Haushaltsvorstand eine
blaue Karte mit 26 Stück Kohlenmarken über einen Zentner pro
Woche, b) jede Kriegerfrau eine rote Karte mit 26 Marken über
je einen Zentner pro Woche mit dem Aufdruck Schlachthof oder
Gaswerk, c) jede alleinstehende Person ohne eigenen Haushalt eine
weiße Karte mit 26 Stück Marken über einen halben Zentner pro
Woche, d) jede alleinstehende Kriegerfrau eine Karte mit 26 Marken
über einen halben Zentner pro Woche. Die Heizmittel für die
Kriegerfrauen werden, wie bisher, im Schlachthof und im Gaswerk
ausgegeben; die Verbraucher zu a und c können ihren Heizmittel-
bedarf bei jedem beliebigen Händler entnehmen. Aus besonderen
Gründen kann die Ortskohlenstelle (das Stadtbauamt) ins-
besondere für gewerbliche und industrielle Betriebe, Bureaus, Be-
hörden, Aerzte, Rechtsanwälte, Anstalten, öffentliche Gebäude,
Zentralheizungen, die mit dem Mindestquantum nicht auskommen,
auf Antrag die Entnahme von weiteren Heizmitteln gegen beson-
ders ausgestellte gelbe Bezugsscheine nach Maßgabe ihrer Wichtig-
keit für die Allgemeinheit genehmigen. Der Antrag für einen indu-
striellen Betrieb ist nur dann erforderlich, wenn dieser im Jahre
1916 weniger als 1000 Zentner bezogen hat. Auf industrielle Be-
triebe, die 1916 mehr als 1000 Zentner bezogen haben, soll sich die
Verordnung nicht beziehen. Die Anmeldung des Mehrbedarfs hat
unter Benutzung einer Anmeldekarte bis zum 10. Juni bei der
Ortskohlenstelle im Stadtbauamte zu erfolgen. Diese Anmelde-
karten werden am 5. Juni in der bisherigen Kohlenscheinausgabe-
stelle, sonst bei der Ortskohlenstelle abgegeben. Wer die Frist zur
Anmeldung für diesen Mehrbedarf versäumt, wird bei Zustellung
des Mehrbedarfs nicht berücksichtigt. Die erstmalige Ausgabe
der Kohlenkarte erfolgt am 5. Juni in den bisherigen Aus-
gabestellen für Kohlenbezugsscheine. Die Heizmittelhändler sind ver-
pflichtet: a) die eingelösten Kohlenmarken und Mehrbedarfsbezugs-
scheine bei der Einlösung mit Unterschrift oder Firmenstempel zu
versehen und nach Sorte und zu 100 Stück gebündelt jeden Montag
an die Ortskohlenstelle abzuliefern; b) eine Wochenaufstellung über
die Ein- und Ausgänge ihrer gesamten Heizmittel an jedem Montag
einzureichen; c) mindestens 40 Prozent ihres Einganges zum Klein-
verkauf auf Kohlenmarken und Bezugsscheine an die Bürgerschaft
abzugeben; d) auch an solche Verbraucher Heizmittel abzugeben, die
vorher nicht ihre Kunden waren; e) Heizmittel aller Art im Groß-
und Kleinhandel nur nach Gewicht abzugeben.
   Eingehend wurde in der Sitzung die Frage erörtert, ob es nicht
möglich sei, den Händlern die Berechtigung zu geben, die Heizmittel
für mehrere Wochen im voraus abzugeben. Die Frage wurde in-
dessen nach reiflicher Ueberlegung verneint. Die Vorauslieferung
würde bei der knappen Kohlenzufuhr, die sich nach der Mitteilung
des Kriegsamts auch im Sommer nicht bessern wird, nur einzelnen
zugute kommen und eine ungleiche Behandlung der Verbraucher
herbeiführen, die ja gerade durch die Rationierung verhindert werden
soll. Es ist übrigens durchaus unwahrscheinlich, daß die Verbraucher
für alle 52 Wochen des Verbrauchsjahres je einen Zentner Heiz-
mittel erhalten werden, vielmehr muß mit der Wahrscheinlichkeit
gerechnet werden, daß für jeden Haushalt und für jedes Jahr nur
30 Zentner Kohlen abgegeben werden können. Die größte Spar-
samkeit beim Kohlenverbrauch ist daher unbedingt geboten. Da
die Kohlenmarken nicht, wie die bisherigen Bezugsscheine, mit
Ablauf der Woche verfallen, besteht die Möglichkeit, daß der
Verbraucher die Marken für mehrere, bis zu 5 Wochen, ansammelt
und dann die Kohlen für diese zurückliegende Zeit mit einemmale
entnimmt. Er tut das aber nur auf eigene Gefahr, denn eine Ge-
währ dafür, daß er für die zurückliegende Zeit auch vom Händler
beliefert werden kann, übernimmt die Stadt nicht.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (29. Mai 2017). 29. Mai 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 25. März 2025 von https://doi.org/10.58079/cs25


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