Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 21. Mai 1917
Staatliche Regulierung in der Textilindustrie
Verordnung für die Textilindustrie.
Der kommandierende General des 7. Armeekorps hat am
4. April 1916 eine Bekanntmachung erlassen, durch die für ge-
wisse Web-. Wirt- und Strickstoffe verarbeitende
Gewerbezweige die Arbeitszeit auf wöchentlich 40 Stunden
eingeschränkt ist. Das Zuschneiden mit Zuschneidemaschinen mit
Hand- oder Fußbetrieb ist nach dieser Verordnung nur an fünf
Stunden wöchentlich statthaft, während das Zuschneiden mit
Kraftmaschinen überhaupt verboten ist. Die
Bekanntmachung hatte den Zweck, eine übermäßig schnelle Auf-
arbeitung der vorhandenen Vorräte in Web-, Wirt- und Strick-
waren zu verhindern und ferner eine übergroße Arbeitslosigkeit
in den diese Stoffe verarbeitenden Betrieben zu verhüten. Die
Verhältnisse haben sich jetzt wesentlich geändert. Eine über-
mäßige Verarbeitung der Web-, Wirt- und Strickwaren wird
durch die Anordnung der Reichsbekleidungsstelle verhindert.
Daher sind durch eine neue Verordnung des kommandierenden
Generals vom 12. Mai 1917 für die in dieser Verordnung näher
aufgeführten Betriebe diejenigen Bestimmungen der Bekannt-
machung vom 4. April 1916 aufgehoben, die nur eine beschränkte
Arbeitszeit gestatten und die Entlassung von Arbeitskräften an
bestimmte Voraussetzungen knüpfen. Für diese Betriebe soll
auch die Bekanntmachung vom 16. Januar 1916, betreffend mit
Kraft angetriebene Maschinen für Konfektionsarbeit, keine An-
wendung finden. Hiernach bleiben nur aufrecht erhalten die
Bestimmungen hinsichtlich der zu zahlenden Löhne, welche im
Einvernehmen mit den berufenen Vertretern der Arbeitgeber
neu geregelt sind. Die neue Verordnung, welche sowohl für
Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer von großer Bedeutung ist,
kann auch bei der Ortspolizeibehörde eingesehen werden.
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Stadtarchiv Solingen (21. Mai 2017). 21. Mai 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 15. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cs1e