Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 18. Mai 1917
Baumaßnahmen müssen nunmehr bei der Kriegsamtsstelle des stellvertretenden Generalkommandos des 7. Armeekorps in Münster angemeldet werden
Anmeldung von Bauten.
Das stellvertretende Generalkommando des 7. Armeekorps
macht bekannt:
Alle zurzeit im Gange befindlichen und in Zukunft geplan-
ten Bauarbeiten sind der Kriegsamtsstelle Münster anzumelden.
Jeder Bauherr, der einen Neu-, Erweiterungs- oder Um-
bau beginnen oder fortführen, ebenso wer Ausbesserungs- oder
Unterhaltungsarbeiten vornehmen will, hat zum Zwecke der An-
meldung einen Fragebogen bei der zuständigen Baupolizeibe-
hörde anzufordern und nach gewissenhafter Ausfüllung in dop-
pelter Ausfertigung der Kriegsamtsstelle Münster einzureichen.
Auch im Gange befindliche Bauten für die auf Grund der bis-
herigen Bestimmungen eine Baugenehmigung oder von anderer
Stelle, etwa einem Beschaffungsamt eine Dringlichkeitsbescheini-
gung erteilt ist, unterliegen dieser Anmeldepflicht.
Unter diese Bekanntmachung fallen alle Bauten ein-
schließlich Notstandsarbeiten, Straßen- und Kanalisations-
bauten. Ausgenommen sind die Kriegsindustrie-
bauten, die in der Bautenliste des Kriegsamts als drin-
gendste Bauten namhaft gemacht sind, ferner alle strategischen
Eisenbahnbauten einschließlich Kunstbauten, die fiskalischen von
den Zentralbehörden der Heeres-und Marineverwaltung ge-
nehmigten Bauten, sowie die Betriebsbauten der deutschen
Eisenbahn-und Wasserbauverwaltungen. Diese Bauten unter-
liegen der Meldepflicht nicht. In allen Zweifelsfällen erteilt
die Kriegsamtstelle Auskunft.
Für die im Bau befindlichen Anlagen hat die Anmeldung
bis spätestens zum 28. Mai d[iesen] J[ahre]s zu erfolgen. Bis zu der auf
diese Anmeldung ergehenden Entscheidung dürfen diese Bauten
weitergeführt werden. Notstandsarbeiten, Straßen- und Kana-
lisationsarbeiten und dergleichen sind nur soweit fertigzustellen,
als es zur Beseitigung von Gefahren erforderlich ist.
Die Unterlassung der hiernach vorgeschriebenen Anmeldung,
sowie die Fortführung oder Ausführung von Bauten ohne Ge-
nehmigung wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und im
Falle mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu
1500 Mark bestraft.
Beschwerden über die vom Generalkommando getroffenen
Anordnungen sind bei diesem einzureichen.
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Stadtarchiv Solingen (18. Mai 2017). 18. Mai 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 5. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cs0v