Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 12. August 1917
Die Herstellung von Papiermundtüchern ist verboten, stattdessen dürfen diese nur gewebt sein.
Amtliche Bekanntmachungen.
Verordnung
Auf Grund des § 9 h des Gesetzes über
den Belagerungszustand verordne ich hie-
mit wie folgt:
1. Die Herstellung von Mundtüchern aus
Papier und von Tischtüchern aus Papier
wird verboten. Gestattet bleibt die Her-
stellung von gewebten Tischtüchern aus
Papier und gewebten Mundtüchern aus
Papier.
2. Ausnahmen von vorstehendem Verbot
können vom Kriegsministerium (Kriegs-
amt Sektion Pa.) bewilligt werden.
3. Zuwiderhandlungen werden mit Gefäng-
nis bis zu einem Jahre, wenn mildernde
Umstände vorliegen, mit Haft- oder Geld-
strafe bis zu fünfzehnhundert Mark be-
straft.
4. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Cöln, den 3. August 1917.
Der Gouverneur der Festung Cöln:
von Jastrow
Generalleutnant.
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Stadtarchiv Troisdorf (12. August 2017). 12. August 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 2. November 2024 von https://doi.org/10.58079/crw3