Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 3. August 1917
Ostseebäder, Küstenorte und Rügen dürfen nur mit einem speziellen Ausweis betreten werden.
– Das Betreten der Ostseebäder. Das stell-
vertretende Generalkommando 2. Armee-Korps
gibt bekannt: Jedes Betreten der im Korps-
bereich liegenden Ostseebäder und Küstenorte
sowie der Insel Rügen ist von der Erteilung
eines besonders vorgeschriebenen von der Poli-
zeibehörde des Wohn- oder dauernden Aufent-
haltsortes des Antragstellers auszustellenden
Ausweises abhängig. Für gemeinsem unter
Führung reisender Schulinder (Ferienkolonien)
bestehen besondere Erleichterungen. Zuwider-
handlungen gegen diese Bestimmungen sind
strafbar, außerdem haben sie die Ausweisung aus
den in Frage kommenden Ortschaften zur Folge.
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Stadtarchiv Troisdorf (3. August 2017). 3. August 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 18. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/crvx