7. Mai 1917

Kreisarchiv Euskirchen, EU I Bd, 1402: Feld- und Forsterlasse, 1837-1933

Verschärfte Bestrafung von Felddiebstahl

Gouvernemt
IVa 19900.
Verordnung
betr[effend] Felddiebstahl.
Schon im vorigen Jahre war ich gezwungen, zum Schutze der Fluren den Feld-
diebstahl zeitweilige unter die Strafen des Belagerungszustandes zu stellen.
In diesem Jahre ist ein besonders wirksamer Schutz der Bodenerzeugnisse vor
Diebeshänden noch notwendiger und wichtiger geworden. Im Interessse der öffentlichen
Sicherheit verordne ich daher für den Befehlsbereich der Festung Cöln wie folgt:
Wer Garten- und Feldfrüchte oder andere
Bodenerzeugnisse aus Gärten oder Feldern
entwendet oder zu entwenden versucht,
wird, wenn die Tat in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang oder von
drei oder mehr Personen in gemeinschaftlicher Ausführung begangen ist, gemäß
§ 9 b des Gesetztes über dne Belagerungszustand
mit Gefängnis bis zu einem Jahre, mit Haft oder mit
Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.

Gleiche Strafen hat zu erwarten, wer den zum Feldschutz behördliche bestellten Personen in der
Ausübung ihres Dienstes mit Gewalt Wiederstand leistet.
Die Anwendung gesetzlicher Vorschriften, nach denen höhere Strafen verwirkt sind, wird durch
vorstehenden Bestimmung nicht ausgeschlossen.
Liegen die Voraussetzungen des § 370 Ziff 5 [] Strafgesetzbuches vor, so ist die Bestrafung nur
Maßgabe dieser Vorschrift zulässig.
Cöln, den 7. Mai 1917
Der Gouverneur der Festung Cöln
v. Zastrow
Generalleutenant


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Kreisarchiv Euskirchen (7. Mai 2017). 7. Mai 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 15. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/crvw


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.