Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 13. Juni 1917
Besonderer Schutz der Ernte von Land- und Forstwirtschaft
Stellvertr[endendes] Generalkommando
8. Armeekorps
Abt. V. W, Nr. 3451
Verordnung.
Es ist verboten:
Durch vorsätzliches oder fahrlässiges Tun oder Unterlassen
Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, Räume, die zur Auf-
bewahrung der Ernte bestimmt sind, oder Gerätschaften und
Maschinen, die zur Einbringung und Verarbeitung der Ernte
dienen, den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zuwider
zu zerstören, zu beschädigen oder zu gefährden.
Zuwiederhandlungen werden § 9 Ziffer b des Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung
mit dem Reichsgesetze vom 11. Dezember 1915 (Reichsgesetzblatt
Seite 813) bestraft.
Die Verordnung tritt sofort in Kraft.
Coblenz, den 22. Mai 1917.
Der Kommandierende General
von Ploetz, General der Infanterie
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Kreisarchiv Euskirchen (13. Juni 2017). 13. Juni 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 5. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/crvp