Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 09. Juni 1917
Verordnung für den Übertritt der Reichsgrenze
Stellv[ertretendes] Generalkommando
8. Armeekorps
Abt[eilung] I c N[umme]r 3318.
Verordnung.
Auf Grund des § 9 b des preußischen Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851/11 Dezember 1915 wird,
sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe
verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorhanden-
sein mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu
eintausendfünfhundert Mark bestraft:
1. wer die Reichsgrenze*) unbefugt überschreitet, oder wer zwar
zum Grenzübertritt befugt ist, aber die Reichsgrenze*) nach
oder aus dem neutralen Ausland an anderen Stellen als den
von den Militärbefehlshabern eingerichteten Grenzübergangs-
stellen überschreitet.
2. wer sich bei einer von einem Militärbefehlshaber eingerichteten
Grenzübergangsstelle der militärischen Prüfung entzieht,
3. wer eigenmächtig von den Reisezielen oder Reisewegen abweicht,
die ihm im Sichtvermerk einer zum Ausweis seiner Person
für den Aufenthalt im Reichsgebiet oder für den Uebertritt
über die Reichsgrenze bestimmten Urkunde vorgeschrieben sind,
4. wer vorsätzlich den zur Ueberwachung des Grenzverkehrs er-
lassenen Anordnungen der militärischen Grenzstellen zuwider-
handelt,
5. wer eine zum Ausweis einer Person für den Aufenthalt im
Reichsgebiet oder für den Uebertritt über die Reichsgrenze*)
bestimmte Urkunde oder in einer solchen Urkunde einen Sicht-
vermerk oder einen sonstigen Eintrag oder Stempel einer amt-
lichen Stelle fälschlich anfertigt oder verfälscht,
6. wer wissentlich von einer solchen falschen oder verfälschten
Urkunde oder von einer solchen echten für einen anderen aus-
gestellten Urkunde, als ob sie für ihn ausgestellt wäre, Ge-
brauch macht,
7. wer eine zum Ausweis seiner Person für den Aufenthalt im
Reichsgebiet oder für den Uebertritt über die Reichsgrenze *) be-
stimmte Urkunde einem anderen zum Gebrauch überläßt,
8. wer wissentlich zur Erlangung oder Verschaffung von Urkunden,
die zum Ausweis einer Person für den Aufenthalt im Reichs-
gebiet oder für den Uebertritt über die Reichsgrenze *) bestimmt
sind, von Sichtvermerken oder von sonstigen Einträgen in diese
Urkunde unwahre Angaben macht oder unrichtige oder irre-
führende Ausweise und Belege vorlegt oder wer wissentlich
von einer auf diese Weise erlangten oder verschafften Urkunde
Gebrauch macht,
9. wer es unternimmt, einer der in N[umme]r 1 bis 8 bezeichneten
Handlungen zu begehen, oder wer zu einer solchen Handlung
wissentlich durch Rat und Tat Hilfe leistet, anstiftet oder
auffordert,
10. ein Ausländer, welcher der ihm durch § 2 der Verordnung,
betreffend anderweitige Regelung der Paßpflicht, vom 21. Juni
1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 599) auferlegten Verpflichtung,
durch einen Paß oder ein anderes, nach Maßgabe der §§ 3
oder 4 der bezeichneten Verordnung vom Reichskanzler oder
von einem Militärbefehlshaber zugelassenes Ausweispapier über
seine Person sich auszuweisen, innerhalb der ihm von einer
Polizei- oder Militärbehörde bestimmten Frist nicht nachkommt.
Coblenz, den 24. 5. 1917.
Der Kommandierende General
von Ploetz.
*) Unter Reichsgrenze ist die verfassungsmäßig festgelegte Grenze
des deutschen Reichs zu verstehen. Für diejenigen Gegenden, in denen die
Postenkette des Grenzschutzes nicht unmittelbar an der Reichsgrenze steht,
beziehen sich diese Bestimmungen für den Verkehr von Deutschland nach
dem Auslande auch auf das Ueberschreiten der Postenkette.
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Kreisarchiv Euskirchen (9. Juni 2017). 9. Juni 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 13. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/crvl