9. Juni 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 09. Juni 1917

Verordnung über die Genehmigung einer Baumaßnahme durch die Kriegsamtsstellen

Stellv[ertretendes] Generalkommando
8. Armeekorps
Abt[eilung] V. W.  N[umme]r 3421.
Verordnung
über
Anmeldung und Ausführung von Bauarbeiten.
Auf Grund des § 9 b des Ges[etzes] über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 wird angeordnet:
1. Bauarbeiten jeglicher Art dürfen vom 15. Juni
1917 ab nur mehr mit Genehmigung, die durch die zu-
ständige Kriegsamtsstelle zu erwirken ist, begonnen oder
fortgeführt werden. Zur Einholung dieser Genehmigung
ist eine Anmeldung auf einem bestimmten Formblatt nötig.
Dieses ist für die Städte Coblenz, Cöln, Aachen, Trier und
Bonn von den betr[effenden] Baupolizeiämtern, für den übrigen Bereich
des 8. A[rmee] K[orps] von der zuständigen Kriegsamtsstelle zu beziehen
und in zweifacher Ausfertigung für jedes einzelne Bauwerk den
Ausgabestellen wieder einzureichen.

2. Verpflichtet zur Anmeldung (Nr. 1) ist der Bauherr,
und, wenn dieser verhindert ist, die den Bau ausführende Firma.
3. Zuständig für den Bereich des 8. A[rmee] K[orps] ist die
Kriegsamtsstelle Coblenz, mit Ausnahme der Fabriken
und industriellen Bauten in den Landwehrbezirken Aachen,
Jülich, Rheydt, Neuß, letzterer mit Kreis Greven-
broich ohne Kreis Bergheim. Für diese Bauten ist die Kriegs-
amtsstelle Düsseldorf zuständig.

4. Von dieser Verordnung werden die Bauarbeiten nicht
betroffen, die durch Aufnahme in die Bautenliste des Kriegs-
amts als allerdinglichste Kriegsbauten anerkannt

sind. Die zuständige Kriegsamtsstelle erteilt darüber Auskunft.
5. Die Anmeldungen sind sofort einzureichen, weil sonst
auf rechtzeitige Entscheidung über Fortführung des Baues vor
dem 15. Juni nicht zu rechnen ist.
6. Die bisher vom stellvertr[etenden] Generalkom-
mando und anderen Behörden erteilten Baugenehmi-
gungen (mit Ausnahme der in Nr. 4 bezeichneten Bauarbeiten)

verlieren mit dem 15. Juni 1917 ihre Gültigkeit.
7. Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 und 2 dieser Ver-

ordnung werden nach § 9 b des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851/11. Dezember 1915 mit Gefängnis
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit
Haft oder Geldstrafe bis zu M[ar]k 1500.- bestraft.
Coblenz, den 24. 5. 1917.
Der Kommandierende General
von Ploetz.


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Kreisarchiv Euskirchen (9. Juni 2017). 9. Juni 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 4. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/crvk


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