Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 1. August 1917
Die Aufschrift „Feldpost“ dürfen nur Heeresangehörige nutzen!
– Mißbräuchliche Benutzung der Auf-
schrift „Feldpost“. Nach § 25 der Feld-
postdienstordnung werden die Gebührenver-
günstigungen im Feldpostverkehr nur in Pri-
vatangelegenheiten der Heeresangehörigen
selbst gewährt, nicht aber, wenn weder Ab-
sender noch Empfänger Heeresangehörige
sind. Es ist daher auch unzulässig, daß
Militärpersonen usw. von ihren Angehöri-
gen ausgehende Sendungen mit dem Ver-
merk „Feldpostbrief“ versehen, auch dann,
wenn sie selbst kurze Zusätze beifügen. Des-
gleichen ist es unzulässig, daß Heeresan-
gehörige auf den von ihren selbst ausgehen-
den Sendungen an Nicht-Heeresangehörige
durch andere Personen, die auf Portover-
günstigungen keinen Anspruch haben, Grüße
oder persönliche Mitteilungen hinzufügen
lassen. Verstöße gegen die bestehenden Be-
stimmungen werden wegen Portohinterzie-
hung strafrechtlich verfolgt.
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Stadtarchiv Troisdorf (1. August 2017). 1. August 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 15. März 2025 von https://doi.org/10.58079/crv1