23. September 1914

BR 0009 Nr. 7732 Bl. 257r

Landesarchiv Nordrhein-Westfalen Abteilung Rheinland, Regierung Köln, BR 0009 Nr. 7732, Bll. 257-258.

(Das gesamte Dokument ist hier einsehbar.)

Mit Kriegsausbruch war auch das gesellige Leben in Wirtshäusern, Vereinslokalen und auch Kinos weitgehend zum Erliegen gekommen bzw. untersagt worden. Nach den ersten Kriegsmonaten (und dem ausbleibenden schnellen Sieg) entstand aber offenbar wieder das Bedürfnis, die alte Normalität zu pflegen. Die Obrigkeit reagiert jedoch zumeist sehr restriktiv, etwa in Euskirchen, wo Bürgermeister, Landrat und Regierungspräsident unisono die Wiedereröffnung des Kinos untersagten. Begründet wurde dieses Verbot nicht nur mit der allgemeinen Kriegslage, die solche Veranstaltungen unangemessen erscheinen lasse, sondern auch mit den wirtschaftlichen Problemen, die gerade die niedrigeren Einkommen belasteten. In bester obrigkeitsstaatlicher Manier glaubte man, die ärmere Bevölkerung von jeglichem Geldausgeben abhalten zu müssen.

Euskirchen, den 23. September 1914.
Der Bürgermeister.
Nr. 42-5 C.

K[urzer] H[and]
dem Herrn Regierungspräsidenten
Cöln
(d[em] V[orgesetzten] des Herrn Landrats hier)
zurückgereicht.

Seit Ausbruch des Krieges haben die Inhaber der hiesigen
Vergnügungslokale, sowie Wirte und Vereine aus freien
Stücken auch die Veranstaltung von Lustbarkeiten unter-
lassen, die einer besonderen Erlaubnis nicht bedürfen.
Schon allein das Bewusstsein, dass Vergnügungen dem Ernste
der Zeit absolut nicht entsprechen, hat sie dazu bestimmt.
Auch die Kinobesitzer unterliessen bisher ihre Veranstal-
tungen. Die Bürgerschaft verzichtet nämlich jetzt auf solche
Darbietungen; sie will von solchen Ablenkungen noch nichts
wissen.
[…]
Am 19. d[iesen] M[ona]ts hat nun P. Batz auf dem hiesigen Amte die
Absicht geäussert, seinen Kinobetrieb wieder eröffnen zu
wollen. Obgleich es sich dabei, abgesehen von der Zensur-
pflicht des Programms, nicht um eine genehmigungspflichtige
Veranstaltung handelt, so glaubt die Polizeiverwaltung den-
noch, den P. Batz darauf aufmerksam machen zu müssen, dass
sich solche Darbietungen z. Zt. wohl noch nicht für Euskir-
chens Verhältnisse passen, zumal sie angesichts der allge-
meinen Stimmung vorab auch kein Bedürfnis sein könnten. Er
wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass unter den durch
den Krieg entstandenen aussergewöhnlichen Verhältnissen
im öffentlichen Interesse und zum Schutze des Gemeinwohles
behördlicherseits darauf Bedacht genommen werden müsse, Um-
stände fernzuhalten, welche geeignet sein könnten, die bürger-
lichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Existenz spezi-
ell der mittleren und unteren Erwerbsklassen noch ungünstiger
zu gestalten.
[…]
Der diesseitige Standpunkt dürfte sich nach den örtlichen
Verhältnissen rechtfertigen. In dieser Hinsicht führe ich
noch folgendes an. Es sind hier sehr viele Familienväter
und sonstige Ernährer zum Kriegsdienst einberufen. Die Unter-
stützungen erreichen bei weitem nicht die Höhe des
bisherigen Einkommens. Die sonstigen Einwirkungen des Krie-
ges, namentlich die unverhältnismässige Gestaltung der Le-
bensmittelpreise, die verminderte Arbeitsgelegenheit und die
bevorstehende Winterzeit pp. erschweren daher ohnedies
das Auskommen der mittleren und unteren Erwerbsklassen.
Eine gewisse Notlage besteht also jetzt schon. Diese Bürger-
kreise bedürfen somit des besonderen Schutzes vor Gefähr-
dung der wirtschaftlichen Existenz, was besonders in vorlie-
gendem Falle angebracht erscheint, da erfahrungsgemäß gerade
diese Leute fast ausschliesslich hier die eigentlichen
Kinobesucher waren.
[…]


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Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (23. September 2014). 23. September 1914. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 10. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cm3k


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