Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 16. Mai 1917
Verbot des eigenmächtigen Handels mit Lebensmitteln
Die vorstehende Verordnung wird mit folgendem Hinzufügen
zur öffentlichen Kenntnis gebracht:
Meine bisherigen Anordnungen, wonach Privatpersonen
außer in den Fällen, in denen sie als Beauftragte des Kommunal-
verbandes Schleiden handeln, der Erwerb der im § 1 benannten
Lebensmittel beim Erzeuger bez[iehungs]w[eise] an einer anderen Stelle als
der vom Bürgermeisteramt bezeichneten Verkaufsstelle verboten ist,
bleiben vor wie nach in Gültigkeit. Es ist daher dem Erzeuger
auch verboten, die im § 1 benannten Lebensmittel an ortsan-
gehörige Personen abzugeben. Der Erzeuger ist vielmehr ver-
pflichtet, sämtliche Lebensmittel nach Deckung des Eigenbedarfs
im zugelassenen Umfang an die eingerichteten Orts- bez[iehungs]w[eise] Bürger-
meistereisammelstellen bez[iehungs]w[eise] an den Kommissionär des Kommunal-
verbandes abzuliefern. Zulassungsbescheinigungen, die nach der vor-
stehenden Verordnung zum selbstständigen Aufkauf der Lebensmittel
berechtigen, sind nicht erteilt worden.
Schleiden, den 4. Mai 1917.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
Graf von Spee, Königl[icher] Landrat.
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Kreisarchiv Euskirchen (16. Mai 2017). 16. Mai 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 7. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/crsi