31. März 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 31. März 1917

Hermann Weber aus Solingen wegen Verbreitung eines Flugblattes mit der Überschrift „Hunger“ angeklagt und verurteilt

                   Ein Flugblattprozeß
   Der Waffenarbeiter Hermann W. von hier stand gestern
vor dem Solinger Schöffengericht unter der Anklage, Flug-
blätter mit der Ueberschrift: Hunger! ins Feld geschickt zu
haben. Der Angeklagte hatte auf dem Feldpostbriefe mit den
Flugblättern, der an seinen Bruder gerichtet war, als Absender
einen falschen Namen angegeben, weshalb auch Anklage wegen
Urkundenfälschung erhoben worden war. Der Brief konnte den
Adressanten nicht erreichen, weil dieser inzwischen in englische
Kriegsgefangenschaft geraten war. Der angegebene Absender,
dem der als unbestellbar zurückgekommene Brief ausgehändigt
wurde, war sehr entrüstet, daß man seinen Namen für den
Versand von derartigen Druckschriften mißbraucht hatte. Er
setzte auf die Ermittlung des Briefabsenders eine Belohnung
und machte Anzeige bei der Polizei.


   In der letzten Versammlung im „ Kaisersaal“, in der
Genosse Scheidemann sprach, meldete sich W. zum Wort, das
ihm aber schon nach seinen ersten Ausführungen vom Polizei-
kommissar Henschel entzogen wurde. Dadurch war die
Polizei auf W. aufmerksam geworden und nahm bei ihm eine
Hausdurchsuchung vor. Bei dieser Gelegenheit wurde eine Post-
karte gefunden, die W. geschrieben hatte, und durch einen
Schriftenvergleich wurde festgestellt, daß W. auch den Brief mit
dem falschen Absendervermerk abgeschickt hatte.
   W. war geständig, doch will er sich nur einen Ulk gemacht
haben, weil nach einer Mitteilung seines Bruders ganze
Wagenladungen von frommen Traktätchen ins Feld geschickt
worden seien. Die Anklage lautete auf Uebertretung der Ver-
ordnung des Generalkommandos betreffend Verbreitung von
Druckschriften politischen und militärischen Inhalts auf Auf-
reizung zum Klassenhaß und Urkundenfälschung.
   Das Flugblatt „Hunger“ wurde in der Sitzung, die
öffentlich war, verlesen. Auf die Verlesung einer Broschüre:
„Sozial-Imperialismus und proletarischer Klassenkampf“, die
ebenfalls bei dem Angeklagten gefunden wurde, verzichtete das
Gericht, weil nach Ansicht des Vorsitzenden ihr Inhalt sich mit
einer Parlamentsrede des Abgeordneten Liebknecht oder Adolf
Hoffmann decke, ihre Veröffentlichung also zulässig sei.
   Der Angeklagte behauptete, keineswegs eine weitere Ver-
breitung der Flugschriften beabsichtigt zu haben; er habe nur
seinen Bruder in den bestehenden Parteidifferenzen auf dem
laufenden halten wollen.
   Der Amtsanwalt beantragte wegen der Uebertretung der
Druckschriftenverordnung eine Gefängnisstrafe von 10 Tagen,
wegen Vergehens gegen den § 130 des Strafgesetzbuches (Auf-
reizung) 14 Tage und wegen der Urkundenfälschung eine Woche
Gefängnis. Die Gesamtstrafe solle vier Wochen betragen.
   Der Amtsanwalt fand eine Urkundenfälschung für vor-
liegend, weil hier die Post unter Umständen nicht imstande
gewesen wäre, den wirklichen Absender zu ermitteln, da ein
falscher Absender angegeben worden sei.
   Der Verteidiger, Rechtsanwalt Haas von hier, wies auf
verschiedene Reichsgerichtsentscheidungen hin, wo in ähnlichen
Fällen auf Freisprechung erkannt worden sei. Die Ver-
ordnung des Generalkommandos weise eine Lücke auf: sie be-
drohe den Versuch der Verbreitung von Druckschriften nicht
mit Strafe. Wenn aber die eine Anklage wegen Verbreitung
des Flugblattes falle, so müsse auch die Anklage wegen Auf-
reizung fallen, da es eben nur bei einem Versuch geblieben sei.
   Das Gericht sprach den Angeklagten wegen der ersten
beiden Punkte der Anklage frei und verurteilte ihn wegen Ur-
kundenfälschung zu einer Woche Gefängnis. Diese Strafe wird
als verkürzt angesehen, weil der Angeklagte zwei Monate in
militärischer Schutzhaft verbracht hat.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (31. März 2017). 31. März 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 15. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/crq2


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