2. Mai 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 02. Mai 1917

Keine Befreiung vom vaterländischen Hilfsdienst

Schleiden, 30. April. (Keine Befreiung oder
Zurückstellung vom Hilfsdienst.) Die täglich beim
Kriegs-Arbeitsamt einlaufenden Gesuche um Befreiung
oder Zurückstellung vom Hilfsdienst geben Veranlassung
auf folgendes hinzuweisen: Eine Befreiung oder Zu-
rückstellung kennt das Gesetz über den vaterländischen
Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 überhaupt nicht.
Gegen die auf Grund des § 7 des Gesetzes ergangene
besondere schriftliche Aufforderung können der Hilfs-
dienstpflichtige oder sein bisheriger Arbeitsgeber bei dem
Ausschuß, von dem die Aufforderung ergangen ist,
Vorstellung erheben. Die Aufforderung ist zurückzu-
nehmen, wenn die Auflösung des bisherigen Be-
schäftigungsverhältnisses einen übermäßigen Schaden
bereiten würde, sofern nicht die Bedürfnisse des Hilfs-
dienstes überwiegen. Unter der gleichen Voraussetzung
kann die Frist aus § 7 Absatz 3 des Gesetzes ver-
längert werden. Der Vorsitzende des Ausschusses ist

in diesem Falle berechtigt, einen Vorbescheid zu er-
lassen. Gegen diesen Vorbescheid kann die Entscheidung
des Ausschusses angerufen werden, worauf im Vor-
bescheid hinzuweisen ist. Gegen die Ueberweisung
steht die Beschwerde sowohl dem Hilfsdienstpflichtigen
als auch seinem letzten Arbeitgeber zu. (§§ 31 und
32 der Anweisung über das Verfahren bei den auf
Grund des Hilfsdienstgesetzes gebildeten Ausschüssen
vom 30. 1. 1917.)


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