Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 19. März 1917
Bildung des Einberufungsausschusses für den Landwehrbezirk Solingen gemäß Gesetz über den Vaterländischen Hilfsdienst
Einberufungsausschuß für den
Vaterländischen Hilfsdienst.
Das Kriegsamt hat nunmehr auch den durch § 7 Absatz 2
des Gesetzes über den Vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dez.
1916 vorgeschriebenen Einberufungsausschuß für
den Landwehrbezirk Solingen (Stadt- und Land-
kreis Solingen) gebildet. Vorsitzender des Ausschusses ist
Herr Jagenberg in Solingen, sein Stellvertreter ist Herr
Richard in Burscheid. Beamten-Vertreter ist Herr
Amtsrichter Dr. Wirtz, dessen Stellvertreter Herr Gewerbe-
inspektor Cäsar, beide in Solingen. Arbeitgeber-Ver-
treter sind die Herren Fabrikbesitzer Franz Peres in Solingen
und Theodor Wuppermann in Schlebusch-Manfort, und deren
Stellvertreter die Herren Fabrikant August Scherf in Ohligs
und Schneidermeister Paul Schlegel in Solingen. Arbeit-
nehmer-Vertreter sind die Herren Metallarbeiter Karl
Rapp und Gerhard Hebborn in Solingen und deren Stellver-
treter die Herren Buchdrucker August Heimann und Holzarbeiter
August Maurer in Solingen.
Der § 7 des Gesetzes bestimmt, daß alle noch nicht im Sinne
des Hilfsdienstgesetzes beschäftigten Hilfsdienstpflichtigen jeder-
zeit zum Vaterländischen Hilfsdienst herangezogen werden
können.
Die Heranziehung erfolgt in der Regel zunächst durch eine
Aufforderung zur freiwilligen Meldung. Wird dieser nicht
in ausreichendem Maße entsprochen, so wird der einzelne Hilfs-
dienstpflichtige durch besondere schriftliche Auffor-
derung des Einberufungsausschusses herange-
zogen.
Jeder, dem die besondere schriftliche Aufforderung zugegan-
gen ist, hat bei einer der nach den Bestimmungen des Hilfs-
dienstgesetzes in Frage kommenden Stellen Arbeit zu suchen. So-
weit hierdurch eine Beschäftigung binnen zwei Wochen
nach Zustellung der Aufforderung nicht herbeigeführt wird, fin-
det die Ueberweisung zu einer Beschäftigung durch den
Einberufungsausschuß statt.
Ueber Beschwerden gegen die Ueberweisung entscheidet der
bei dem stellv[ertretenden] Generalkommando gebildete Feststellungs-
ausschuß. Die Beschwerde hat aber keine aufschiebende
Wirkung für den Antritt der zugewiesenen Stelle.
Bei der Ueberweisung zur Beschäftigung soll nach Möglich-
keit auf das Lebensalter, die Familienverhältnisse, den Wohn-
ort und die Gesundheit sowie auf die bisherige Tätigkeit des
Hilfsdienstpflichtigen Rücksicht genommen werden; desgleichen
ist zu prüfen, ob der in Aussicht gestellte Arbeitslohn dem Be-
schäftigten und etwa zu versorgenden Angehörigen ausreichen-
den Unterhalt ermöglicht.
Die Geschäftsstelle des Einberufungsausschusses be-
findet sich beim Gewerbegericht in Solingen, Zollernstraße 20.
Etwaige Anträge und Beschwerden sind dort zu Händen des
Herrn Sekretärs anzubringen. Dort wird auch bereit-
willig jede Auskunft über die Bestimmungen des Vaterländi-
schen Hilfsdienstes erteilt.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (19. März 2017). 19. März 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 7. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/cro7