11. April 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 11. April 1917

Beschlagnahmung von Kunstwolle

Vermischtes.
Schleiden, 10. April. Mit dem 1. April ist

eine Bekanntmachung W. IV. 2000/2. 17. K[riegs]R[ohstoff]A[bteilung]
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von
Kunstwolle und Kunstbaumwolle aller Art in Kraft
getreten. Durch diese Bekanntmachung werden sämt-
liche vorhandenen Kunstwollen und Kunstbaumwollen
aller Art einschließlich karbonisierter, auch zusammen-
gestellter aus gemischten und gewolften wollenen und
halbwollenen Kunstwollen aus Abfällen der Textil-
industrie und in Mischungen untereinander oder mit
anderen tierischen oder pflanzlichen Spinnstoffen aller
Arten beschlagnahmt. Trotz der Beschlagnahme bleibt
jedoch die Veräußerung und Lieferung, soweit es sich
um Kunstwollen oder deren Mischungen mit anderen
tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen handelt an die
Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft in Berlin und, soweit
es sich um Kunstbaumwollen oder deren Mischungen
mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen handelt, an die
Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft in Berlin erlaubt.

Sollte die Veräußerung der beschlagnahmten Bestände
nicht bis zum 15. Mai 1917 an die vorbezeichneten
Stellen erfolgt sein, so haben die Besitzer mit der
Enteignung zu rechnen. Die Verarbeitung der be-
schlagnahmten Gegenstände ist lediglich der Kriegswoll-
bedarf Aktiengesellschaft und der Kriegs-Hadern-Aktien-
gesellschaft sowie den Personen oder Firmen erlaubt,
welche die Gegenstände von einer der beiden Gesell-
schaften zur Verarbeitung erhalten haben. Sind die
Kunstwollen oder Kunstbaumwollen oder die Abfälle,
aus denen sie hergestellt sind nach einem bestimmen Zeit-
punkt aus dem Reichsauslande eingeführt worden, so
sind sie von der Beschlagnahme ausgenommen. Gleich-
zeitig ist für alle Kunstwollen und Kunstbaumwollen,
auch soweit sie von der Beschlagnahme nicht betroffen
sind, eine Meldepflicht angeordnet worden, sofern die
Gesamtmengen bei einer Person 100 kg betragen.
Die Meldungen haben monatlich an das Webstoff-
meldeamt in einer besonders vorgeschriebenen Weise
zu erfolgen, und zwar die erste Meldung für den
Bestand am 1. April bis zum 15. April. Ueber alle
meldepflichtigen Mengen ist außerdem ein Lager-
bucht zu führen, aus dem jede Veränderung in den
Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein
muß- Gleichzeitig ist eine Bekanntmachung W. IV.
2500/2. 17. K[riegs]R[ohstoff]A[bteilung] erschienen, durch welche Höchst-
prreise [sic!] für Kunstwollen aller Art festgesetzt werden.
Dieser Bekanntmachung ist eine Uebersichtstafel bei-
gefügt, aus der sich die verschiedenen Preise für die
einzelnen Arten und Klassen der Kunstwollen ergeben.
Der Wortlaut beider Bekanntmachungen ist durch ein
Sonderblatt veröffentlicht worden.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Kreisarchiv Euskirchen (11. April 2017). 11. April 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 23. März 2025 von https://doi.org/10.58079/crnm


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