27. Mai 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 27. Mai 1917 

Ansprüche von Hinterbliebenen müssen geltend gemacht werden.  

   –  Irrige Ansicht der Hinterbliebenen
von Kriegsteilnehmern. Noch immer sind
viele Hinterbliebene von Kriegsteilnehmern
der Ansicht, daß ihnen infolge des Todes
eines Angehörigen die etwa zustehenden Ver-
sorgungsgebührnisse ohne weiteres bewilligt
werden. Sie veranlassen daher zunächst
nichts, sondern warten ruhig ab. Erst nach
einiger Zeit, wenn ihnen außer der Todes-
nachricht keine weitere Mitteilung zuge-
gangen ist, erkundigen sie sich nach dem Ver-
bleib ihrer Gebührnisse, wie z. B. die Zu-
wendungen auf Grund des Arbeitseinkom-
mens der Verstorbenen, erst von dem Zeit-
punkt des Antrags ab bewilligt werden dür-
fen. Erneut wird darauf aufmerksam ge-
macht, daß zur Erlangung der Versorgungs-
gebührnisse die Stellung eines Antrags sei-
tens der Hinterbliebenen notwendig ist. Man
wende sich in jedem Falle nach dem Eintref-
fen einer Todesnachricht so bald als möglich
an die amtliche örtliche Fürsorgestelle für
Kriegshinterbliebene oder an die Ortspoli-
zeibehörde. Diese Stellen leiten die Anträge
weiter und sind gern bereit, den Hinterblie-
benen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.


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