Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 04. April 1917
Behandlung von zugeflogenen Brieftauben
Schleiden, 2. April. Alle zugeflogenen und
aufgefundenen Brieftauben sind sofort der nächsten
Polizei- und Militärbehörde abzuliefern. Etwa vor-
handene Ringzeichen, Stempelfedern, Depeschenhülsen
und andere Zeichen dürfen nicht entfernt werden oder beschä-
digt werden. Zugeflogene Brieftauben lebend zu
fangen, ist erwünscht. Zur Beförderung lebender
Tauben kann jeder Behälter (Korb, Holz oder Papp-
kasten) von entsprechender Größe verwendet werden,
der mit Luftlöchern versehen ist. Die Tauben sind
vor der Absendung ausreichend zu füttern und zu
tränken; etwas Futter kann in den Behälter hinein
gestreut werden. Beim Auffinden von toten Tauben
genügt es, beide Flügel, sämtliche Schwanzfedern, die
Ständer (Beine) mit etwaigen Ringen sowie sonstige
Merkmale einzusenden.
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Kreisarchiv Euskirchen (4. April 2017). 4. April 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 11. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/crl9