27. April 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 27. April 1917 

Bekanntmachung über Schießübungen auf dem Schießplatz in Wahn.

                  Bekanntmachung.
      Während des Kriegszustandes finden auf
dem Fußartillerie Schießplatz Wahn täglich
    – unter Umständen auch Sonntags- vor-
ge Übungen mit scharfer Munition statt,
wozu aus Sicherheitsgründen die über den
Platz führenden öffentlichen Wege gesperrt
werden. Die täglichen Schießzeiten können
nicht im voraus abgegeben werden. Bei
geschlossenen Sperrbäumen, hochgezogenen
schwarzen Schießflaggen oder Körben so-
wie der Kugel auf allseitig sichtbaren Was-
serturm ist ein betreten des Platzes mit
Lebensgefahr verbunden und verboten.

      Ebenso ist ein Berühren blindgegangener
Geschosse mit und ohne Zünder, von Spreng-
stücken mit Resten von Sprengstoffen, Zün-
dern mit Zündladungen oder Zündladungs-
körpern, geladenen Mundlochbüchsen, lose
oder im Geschoßkopf sitzend usw., kurz aller
Munitionsgegenstände überhaupt, mit Le-
bensgefahr verbunden. Diese Gegenstände
dürfen unter keinen Umständen berührt wer-
den, auch dann nicht, wenn der Finder von
der Ungefährlichkeit derselben überzeugt ist.
     Ein Unschädlichmachen dieser Munitions-
gegenstände erfolgt lediglich durch die von
dem Funde in Kenntnis zu setzende Schieß-
platz-Kommandantur.
Siegburg, den 21. April 1917.
Der Landrat.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Troisdorf (27. April 2017). 27. April 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 23. März 2025 von https://doi.org/10.58079/crk8


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