Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 18. April 1917
Information über die von den Kartoffelbauern zu leistenden Abgaben.
– Sicherung der Kartoffelversorgung. Nach
der Bekann[t]machung des Reichskanzlers vom 24.
März 1917 hat jeder Kartoffelerzeuger, der
im Erntejahr 1916 mehr als ¼ ha mit Kar-
toffeln bestellt hat, ohne Rücksicht auf die Men-
gen, die ihm für seine Wirtschaftsführung zu
belassen sind, 4 Doppelzentner für das Hektar
seiner Anbaufläche abzugeben. Über die Aus-
legung dieser Vorschrift, die zur Sicherung der
Kartoffelversorgung bis zur neuen Ernte un-
bedingt erforderlich war, sind Zweifel entstan-
den, insbesondere nach der Richtung hin, ob
infolge dieser Bestimmungen ein Eingreifen in
das dem Landwirt zur Verfügung stehenden
Saatgut zulässig ist. Zur Klarstellung wird
deshalb darauf hingewiesen, daß unter allen
Umständen die Abgabe der 4 Doppelzentner
zu erfolgen hat, also auch dann, wenn durch
diese Abgabe der Landwirt nicht die Saatmenge
behält, die er für das kommende Wirtschafts-
jahr verwenden wollte. Eine Herabsetzung der
Aussaatmenge auf den Hektar unter das übliche
Maß ist nicht angeordnet.
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Stadtarchiv Troisdorf (18. April 2017). 18. April 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 13. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/crjk