11. April 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 11. April 1917 

Bekanntmachung über die Änderung der Gestaltung der Reichsreisebrotmarken.  

                   Bekanntmachung.
 Über die Einführung neuer Reichs-Reise-
                      brotmarken.
      Mit Rücksicht auf die Gefahr der Fäl-
schung von Reichsreisebrotmarken hat das
Direktorium der Reichsgetreidestelle in Ber-
lin beschlossen eine Änderung in der Gestal-
tung dieser Marken insofern eintreten zu
lassen als sie künftig einen Wertpapierunter-
druck erhalten, der sich durch einen im grau-
en Felde stehenden weißen Reichsadler kenn-
zeichnet. Um ein Aufbrauchen der bisher
herausgegebenen Reichsreisebrotmarken zu
ermöglichen, wird für ihre Weiterverwen-
dung eine Übergangsfrist bis zum 15. April
ds. Jahres einschließlich gewährt. 

       Eine Weiterverwendung der bisherigen
Reichsreisebrotmarken über diesen Zeitpunkt
hinaus wird ausdrücklich untersagt, so daß
vom Beginn des 16. April 1917 ab nur
noch die neuen Reichsreisebrotmarken mit
Unterdruck Gültigkeit besitzen. Im übrigen
erfährt die Gestaltung der Brotmarkenhefte
und Bogen keine Veränderung.
      Um einen Mißbrauch der neuen Reichs-
Reisebrotmarken auf die bereits Gebäck und
Mehl bezogen ist, unmöglich zu machen, ist
eine Entwertung erforderlich.
      Zu diesem Zwecke sind die neuen Reichs-
Reisebrotmarken auf der rechten Seite in
senkrechter Richtung etwa ein Zentimeter
vom Rande entfernt durchlocht.
     Bei der Verabfolgung von Gebäck und
Mehl haben Bäcker-Händler, Gast- u.
Schankwirte usw. sofort nach Empfangnahme
der neuen Reichsreisebrotmarken den rechts
von der Durchlochung befindlichen Teil der
Marke abzutrennen und zu vernichten. In
Gast-Schankwirtschaften hat die Abtrennung
nicht durch die Bedienung sondern durch die
Person zu erfolgen, die das Gebäck an die
Bedienung abgibt. Hinsichtlich der Ablie-
ferung der Restabschnitte bleibt es bei den
bisherigen Bestimmungen, wonach die Ab-
schnitte auf besonderen Bogen aufgeklebt den
Bürgermeisterämtern zur Mehlerstattung
einzureichen sind.
      Sieburg, den 4. April 1917.
          Der Landrat von Dalwigk.


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