Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 6. April 1917
Ablauf der Gültigkeit von Bezugsscheinen.
– Verfall alter Bezugscheine. Vom 1.
April ab dürfen von den Gewerbetreibenden,
Kleinhändlern, Maßgeschäften, Schneider
usw. vor dem 1. März 1917 ausgefertigte
Bezugsscheine alten Muster A und B über
Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren nicht
mehr angenommen werden. Die Annahme
solcher Bezugsscheine ist strafbar. Anträge
auf Umschreibung von Bezugsscheinen zur
Verlängerung der Gültigkeitsdauer werden
von den Ausfertigungsstellen grundsätzlich
abgelehnt.
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Stadtarchiv Troisdorf (6. April 2017). 6. April 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 14. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/crj0