6. April 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 6. April 1917 

Ablauf der Gültigkeit von Bezugsscheinen.

   – Verfall alter Bezugscheine. Vom 1.
April ab dürfen von den Gewerbetreibenden,
Kleinhändlern, Maßgeschäften, Schneider
usw. vor dem 1. März 1917 ausgefertigte
Bezugsscheine alten Muster A und B über
Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren nicht
mehr angenommen werden. Die Annahme
solcher Bezugsscheine ist strafbar. Anträge
auf Umschreibung von Bezugsscheinen zur
Verlängerung der Gültigkeitsdauer werden
von den Ausfertigungsstellen grundsätzlich
abgelehnt.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Troisdorf (6. April 2017). 6. April 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 14. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/crj0


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