20. Mai 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 20. Mai 1917 

Diebstahl von Zeitungen wird bestraft.

     –  Aneignen von Zeitungen wird als
Diebstahl bestraft. Das Kammergericht in
Berlin verurteilte einen gewissen Sch., der
sich eine in einem Türschlitz steckende Zei-
tung unberechtigter Weise genommen hatte,
wegen Diebstahl zu einer Woche Gefängnis.
Die gegen das Urteil eingelegte Berufung
wurde verworfen, da der Einwand, die Zei-
tung sei als Gegenstand des hauswirtschaft-
lichen Verbrauches anzusehen und es könne
daher nach dem Reichstrafgesetzbuch nur
auf eine Geld- oder Haftstrafe erkannt wer-
den, nicht richtig sei, es liege vielmehr Dieb-
stahl vor.


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