Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 11. Mai 1917
Das gute Frühgemüse darf nicht getrocknet werden.
– Dörrverbot für Frühgemüse. Um das
Frühgemüse in frischem Zustand und mög-
lichst in vollem Umfang dem Verbrauch zuzu-
führen, hat die Reichsstelle für Gemüse und
Obst verboten, Frühgemüse zu dörren. Nur
wo überständige Mengen vor dem Verderben
geschützt werden müssen, sind Ausnahmen
zulässig. – Über den Absatz von Dörrge-
müse hat die Kriegsgesellschaft für Dörrge-
müse folgendes bestimmt: Der Zuschlag von
7 ½ Prozent für den Großhandel und der
Zuschlag von weiteren 20 Prozent für den
Kleinhandel darf an den Erzeugerpreis zu-
züglich Verpackungsunkosten berechnet wer-
den. Mit Rücksicht auf den hohen Preis-
stand, den zurzeit Säcke und Kisten erreicht
haben, fällt die Abnutzung des Packmate-
rials für die Bezieher von Dörrgemüse be-
sonders stark ins Gewicht.
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Stadtarchiv Troisdorf (11. Mai 2017). 11. Mai 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 2. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/crfl