Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 9. Februar 1917
Der Reichstagsabgeordnete der Sozialistischen Arbeitsgemeinschaft Wilhelm Dittmann kritisiert die Arbeiterausschüsse des Hilfsdienstgesetzes als „wertlos“ für die Vertretung von Arbeiterinteressen
Arbeiterausschüsse und Schlichtungsstellen
im Hilfsdienstgesetz.
Von Wilhelm Dittmann.
Die Arbeiterausschüsse und die Schlichtungs-
stellen des Hilfsdienstgesetzes sind von den Wortführern der alten
sozialdemokratischen Fraktion als große gewerkschaftliche Errungen-
schaften gefeiert und gepriesen worden. Genosse Bauer sagte am
30. November vorigen Jahres bei der Beratung des Gesetzes im
Plenum des Reichstages gegenüber dem Genossen Wurm, „das Ge-
setz schafft dem Arbeiter eine gesichertere Position gegen-
über dem Kapitalismus, und als die wichtigsten „Rechtsgarantien“,
durch die der Arbeiter seine „Rechte auch in geordneter und ge-
sicherter Weise wahrnehmen“ könne, bezeichnete er die Ar-
beiterausschüsse und die Schlichtungsstellen. Er be-
hauptete, die Unternehmer wären „verpflichtet“, mit den Ar-
beiterausschüssen zu unterhandeln; wenn es zu keiner Eini-
gung komme, „entscheide“ die Schiedsinstanz, „was in Bezug auf
die Lohn- und Arbeitsbedingungen Rechtens sein soll“. Er pries
diesen Zustand als eine große Errungenschaft gegenüber den Unter-
nehmern in der Großindustrie und versicherte, es könne jetzt dazu
kommen, daß von der Schlichtungskommission die ganze Beleg-
schaft eines Werkes den Abkehrschein erhalte und die Arbeit
niederlege, „so daß wir hier gewissermaßen den konzessionier-
ten Streik haben“.
Zu einer solchen Illusion gab schon der Wortlaut der damals
zur Debatte stehenden Gesetzesparagraphen nicht den geringsten An-
laß, denn sie sprechen keinerlei „Verpflichtung“ für den Unter-
nehmer aus, mit dem Arbeiterausschuß zu „unterhandeln“.
Nach § 12 des Gesetzes hat der Arbeiterausschuß nur das Recht,
„Anträge, Wünsche und Beschwerden“. . . „zur Kenntnis des Unter-
nehmers zu bringen und sich darüber zu äußern“. Der Ver-
handlungszwang für den Unternehmer, den ein vom Genossen
Zubeil begründeter Antrag der Sozialdemokratischen Arbeitsge-
meinschaft forderte, wurde ausdrücklich vom Reichstag abgelehnt.
Gen[osse] Bauer wußte auch aus den Vorverhandlungen, daß der An-
trag abgelehnt werden würde, als er die „Verpflichtung“ der Unter-
nehmer zur Verhandlung behauptete. Auch über die Unmöglichkeit
des „konzessionierten Streiks“ mußte er sich im klaren
sein, denn er weiß, daß nach § 71 des Gewerbegerichtsgesetzes, der
für den Verhandlungsmodus der Schlichtungsstelle mit in Frage kommt,
der Vorsitzende sich der Stimme enthalten und feststellen
kann, daß kein Schiedsspruch zustande gekommen ist,
wenn er den Ausschlag zwischen Unternehmer- und Arbeiterver-
tretern zu geben hätte. Kann denn Genosse Bauer ernstlich geglaubt
haben, der vom Kriegsamt bestellte Vorsitzende,
der weiß, daß der Zweck des Hilfsdienstgesetzes ist, die Arbeiter
möglichst im Betreibe festzuhalten, würde von diesem Verzicht
auf den Ausschlag keinen Gebrauch machen, wenn die Arbeits-
niederlegung der ganzen Belegschaft eines Werks die Folge seines
Votums sein würde? So naiv kann Genosse Bauer nicht gewesen
sein. Da er aber dem Gesetz unter allen Umständen zu-
stimmen wollte, die Zustimmung für einen Arbeitervertreter
aber nur zu rechtfertigen ist, wenn die Arbeiterinteressen im Gesetz
gewahrt werden, verschloß er die Augen vor den Dingen, wie sie sind
und konstruierte in das Gesetz „Rechtsgarantien“ hinein, die in ihm
aber gar nicht enthalten sind. Diese Vogelstraußpolitik in
Arbeiterfragen ist das gleichwertige Gegenstück zu Scheide-
manns Taktik in der Friedensfrage, in Bethmanns Reden durch
allerlei Auslegungskünste sozialdemokratische Anschauungen hinein-
zuphantasieren.
Diese politische Jongliermethode wird beim Hilfsdienstgesetz
durch die rauhe Wirklichkeit bereits gründlich ad absurdum geführt.
Was im Hilfsdienstausschuß des Reichstags in den letzten Sitzungen
über die Arbeiterausschüsse zur Sprache gekommen ist,
läßt diese Institutionen noch wertloser für die Arbeiter erscheinen,
als der größte Pessimist annehmen konnte. Für alle Betriebe mit
weniger als 50 Arbeitern sind sie durch das Gesetz überhaupt nicht
vorgeschrieben, so daß die vom Genossen Bauer so über den grünen
Klee gelobten „Rechtsgarantien“ für die große Zahl der kleineren
und mittleren Betriebe gänzlich fehlen. Für die Großbetriebe aber,
für die sie demnach allein noch in Frage kommen können, erweisen
sie sich jetzt schon als eine Scheinkonzession an die Arbeiter.
Das Gesetz besagt im § 11, daß sie zu errichten sind, soweit sie nach
der Gewerbeverordnung und den Berggesetzen nicht schon
bestehen, und es gibt dann Vorschriften über die Wahl und die
Rechte der Ausschüsse. Nach der Auslegung, die diese Bestimmun-
gen jetzt vom Reichsamt des Innern und vom Kriegsamt erfahren,
sollen die Vorschriften des Gesetzes über die Wahl und die Rechte
der Ausschüsse aber nur für die neuerrichteten, nicht
auch für die alten, auf Grund der Gewerbeordnung und der Berg-
gesetze schon bestehenden Ausschüsse in Geltung treten. In all den-
jenigen Großbetrieben, in denen bisher schon Arbeiterausschüsse be-
standen, ändert das Gesetz also gar nichts zugunsten der Arbeiter,
bringt ihnen aber alle Nachteile, die durch den Abkehrschein und die
mit ihm verbundene Aufhebung der Freizügigkeit und des Koalitions-
rechts geschaffen worden sind.
Wie sehr die alten Ausschüsse dem berühmten „Messer ohne Heft
und Klinge“ ähnlich sind; habe ich im Hilfsdienstausschuß des Reichs-
tags an dem Beispiel des Arbeiterausschusses nachgewiesen, der in
der Hammerschmiede der Werft von Blohm u[nd] Voß in Ham-
burg auf Grund der Gewerbeordnung in Funktion ist. Von den
29 Mitgliedern des Ausschusses hat die Firma 14 ernannt. Die
übrigen 15 sind nach dem Proportionalwahlverfahren gewählt, davon
sind aber nur zwei „Gelbe“, so daß die Firma 16 Ausschußmitglieder
von vornherein auf ihrer Seite hat, denen nur 13 wirkliche Arbeiter-
vertreter gegenüberstehen. Nach dem Hilfsdienstgesetz hätten alle
Ausschußmitglieder gewählt werden müssen, während nach der
Gewerbeordnung nur die „Mehrzahl“ gewählt zu sein braucht
und der Unternehmer „einen Teil“ ernennen kann. Wahl-
berechtigt ist bei Blohm u[nd] Voß nur, wer fünf Monate, und
wählbar, wer drei Jahre im Betriebe ist, nach dem Hilfsdienst-
gesetz ist jeder volljährige Arbeiter des Betriebes wahlberechtigt und
wählbar, ganz gleich, wie lange er im Betriebe beschäftigt ist. Bei
Blohm u[nd] Voß muß der Antrag auf Einberufung einer Sitzung von
⅗ der Ausschußmitglieder gestellt werden, so daß immer noch 7 von
den Ernannten oder „Gelben“ dafür sein müssen, was kaum vor-
kommen dürfte, wenn es sich um ernste Differenzen handelt: nach
dem Hilfsdienstgesetz genügt es, wenn ¼ der Ausschußmitglieder
die Einberufung einer Sitzung verlangt. Ja, es ist dem Arbeiteraus-
schuß nicht einmal möglich, die Schlichtungsstelle
anzurufen, die nach § 13 des Hilfsdienstgesetzes über Differenzen
mit dem Unternehmer entscheiden soll, denn bei dem Uebergewicht
der Ernannten und Gelben kann der Arbeiterausschuß nicht einmal
den dazu erforderlichen Mehrheitsbeschluß fassen. Der Weg
zum „konzessionierten Streik“ ist einfach verrammelt. Der ganze
Ausschuß ist als wirtschaftliche Interessenvertre-
tung für die Arbeiter völlig wertlos. Aehnlich steht es mit dem
Arbeiterausschuß in einer der Spandauer Staatswerkstätten, wo vor
dem Kriege 300, jetzt aber 3000 Personen beschäftigt sind, zum Ar-
beiterausschuß aber nur wählbar ist, wer fünf Jahre im
Betriebe arbeitet, was nur für eine winzige Zahl der jetzt dort
Beschäftigten zutrifft. Im Bergbau bestehen auf Grund der
Berggesetze ähnliche Arbeiterausschüsse, die der Bergarbeiterverband
und die „Bergarbeiterzeitung“ früher oft genug als „weiße
Salbe“ gekennzeichnet haben.
Die „Rechtsgarantien“, die die Arbeiterausschüsse des Hilfs-
dienstgesetzes angeblich bringen, können also lediglich in Frage
kommen für die Großbetriebe, in denen bisher auf Grund der Ge-
werbeordnung und der Berggesetze keine Arbeiterausschüsse bestanden
haben. Genosse Brey, der Vorsitzende des Fabrikarbeiterverbandes,
hat denn auch in den Reden, die er kürzlich in einer Reihe Orte in
allen Gegenden des Reiches abgehalten hat, triumphierend ver-
kündet, durch das Hilfsdienstgesetz sei es den Gewerkschaften endlich
gelungen, „Bresche zu legen in die Festungen der Großindustrie“;
dieselbe Illusion, wie sie Genosse Bauer im Reichstage zum besten
gab. Wo die Gewerkschaften nicht hinter den Ausschuß-
mitgliedern stehen, da fehlt ihnen jeglicher Rückhalt und sie sind
ohnmächtig gegenüber dem allmächtigen Unternehmertum. Das ist
aber gerade in den „Festungen der Großindustrie“ der Fall, in die
die Gewerkschaften bisher nicht einzudringen vermochten. Wo also
die Arbeiterausschüsse nach den Vorschriften des Hilfsdienstgesetzes
gebildet werden müssen, da nutzen sie nichts, weil die Vor-
aussetzung für eine tatkräftige Wirksamkeit fehlt: der Rückhalt an den
Arbeiterorganisationen.
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Stadtarchiv Solingen (9. Februar 2017). 9. Februar 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 10. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cret