Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 2. Mai 1917
Die Ladenschließzeiten bleiben bei 7 Uhr bestehen.
– Der 7-Uhr-Ladenschluß bleibt bestehen.
Amtlich wird mitgeteilt: Der Bundesrat hat
davon Abstand genommen, die geltenden Be-
stimmungen über den Siebenuhr-Ladenschluß
für die Dauer der „Sommerzeit“ aufzuhe-
ben. In der Bundesratssitzung vom 26.
April ist lediglich eine Ergänzung der Be-
stimmungen in § 2 der Verordnung über
die Ersparnis von Brennstoffen und Be-
leuchtungsmitteln vom 11. Dezember 1916
dahin beschlossen worden, daß Verkaufsstel-
len, in denen der Verkauf von Lebensmitteln
oder von Zeitungen als Haupterwerbszweig
betrieben wird und denen infolgedessen ge-
stattet ist, über 7 Uhr abends bzw. (an den
Sonnabend) 8 Uhr abends hinaus offen zu
halten, untersagt wird, in diesen Verkaufs-
stunden andere Waren als Nahrungsmittel
oder Zeitungen zu verkaufen. Damit ist
insbesonderer den Klagen von Zigarren- und
Tabakshändlern entgegengekommen worden,
die sich dadurch benachteiligt fühlten, daß
in Stunden, in denen sie selbst ihre Geschäfte
geschlossen halten mußten, Lebensmittel- und
Zeitungshändler Tabakfabrikate feilbieten
konnten.
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Stadtarchiv Troisdorf (2. Mai 2017). 2. Mai 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 10. November 2024 von https://doi.org/10.58079/crdt